Volksinitiative werthaltiges und sicheres Geld - Teil 2 Gesetzentwurf

Weiner, Montag, 27.12.2021, 02:21 (vor 1067 Tagen) @ Weiner3370 Views

§ 1 - Das Land …………………………. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, errichtet für seine Bürger im Rahmen und auf der Basis des Kreditwesengesetzes und des Sparkassengesetzes eine Bank zur werterhaltenden und sicheren Verwahrung des Geldes der Bürger sowie zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehres untereinander. Die Bank führt den Namen ……………………… und gibt sich für ihre Arbeit ein Organisationsstatut (Anhang A) sowie eine Satzung (Anhang B), die von den nachfolgend dargelegten Richtlinien geleitet sind.

§ 2 - Alle volljährigen und geschäftsfähigen Bürger des Bundeslandes haben das Recht, bei der Bank ein Konto zu eröffnen, auf dem sie Einlagen deponieren und über das sie ihren Zahlungsverkehr abwickeln können.
Alle im Bundesland gewerblich oder freiberuflich oder anderweitig tätigen Rechtssubjekte (Anhang C) haben ebenfalls das Recht, bei der Bank ein Konto zu eröffnen. Alle im Bundesland ansässigen rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts, alle Behörden und Einrichtungen der Verwaltung, soweit sie eigene Kassen führen, sind verpflichtet, bei dieser Bank ein Konto zu eröffnen, um am allgemeinen Zahlungsverkehr mit den Bürgern teilzunehmen. Auf Antrag und nach besonderer Prüfung können nichtansässige sowie ausländische natürliche oder juristische Personen ein Konto bei der Bank eröffnen.

§ 3 - Die Einlagen auf diesen Konten kommen ausschließlich aus Bargeld oder aus Bargeldäquivalenten (Anhang D), und die Konten weisen immer einen positiven Saldo auf. Die Bank vergibt keine Kredite. Droht der Saldo eines Kontos negativ zu werden, wird das Konto eingefroren und alle Transaktionen mit Bezug auf dieses Konto werden eingestellt. Die Bank darf kein Geld neu schöpfen.

Die Kontoinhaber können sich untereinander Darlehen gewähren und dabei die Vermittlung und Prüfung durch die Bank in Anspruch nehmen. Die Kosten der Vermittlung und Prüfung tragen die am Darlehen beteiligten Parteien selbst. Kontoinhaber können sich bankintern zu Gruppen zusammenschließen, um höhere Darlehenssummen zu ermöglichen.

§ 4 - Der Verwaltungsaufwand der Bank und die Kosten des Zahlungsverkehrs werden vollständig transparent gehalten und laufend sowie detailliert veröffentlicht (Anhang E). Die Kosten für Zahlungsverkehrsdienste werden den Kontoinhabern gemäß ihrer Inanspruchnahme dieser Dienste anteilig in Rechnung gestellt. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann eine Gebührenbefreiung beantragt und gewährt werden. Verwahrentgelte für Einlagen werden nicht erhoben.

§ 5 - Die Bank arbeitet weitestgehend digital (Anhang F). Kontobewegungen bis zur Höhe eines anderweitig gesetzlich geregelten Betrages kann sie auf Wunsch anonym ausführen. Die Bank ist bei der Verwaltung der Konten und beim Zahlungsverkehr im Rahmen der gesetzlichen und technischen Möglichkeiten zu maximaler Diskretion und Sicherheit verpflichtet.

§ 6 - Die Bank kann zur weiteren Rationalisierung ihrer Tätigkeit und zur Steigerung ihrer Kosteneffizienz sich mit gleichartigen Banken anderer Bundesländer entweder gemeinsam gründen oder später mit ihnen fusionieren. Sie kann ihre Tätigkeit im Zahlungsverkehr sowie bei der Bargeldannahme und -ausgabe gemeinschaftlich mit anderen Geschäftsbanken organisieren.

§ 7 – Es wird an den Schulen des Bundeslandes ……………………… ein Pflichtfach eingeführt, in dem die Geschichte des Geldes, die Funktionsweise des Geldsystems sowie der Umgang mit Geld in allen seinen Aspekten theoretisch und praktisch vermittelt wird. Genaueres hierzu regelt eine Verordnung des Kultusministeriums.


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