Impfausweis, Testbescheinigung

Manuel H., Freitag, 17.09.2021, 10:43 (vor 1166 Tagen) @ Weiner6591 Views

Von den Mitarbeitern (Kellnerin, Türsteher, Fußpflegerin) wird nur verlangt, dass sie sich eine Bescheinigung vorzeigen lassen müssen. Sie müssen die Bescheinigung nicht prüfen. Dafür sind sie auch gar nicht ausgebildet. Es wird auch nicht verlangt, dass sie den Namen auf der Bescheinigung mit dem Namen auf einem Personalausweis abgleichen müssen und den Personalausweis mit dem Kunden.

Sollte zufällig während eines Besuchs eine Razzia des Ordnungsamtes stattfinden, dann ist der Gewerbetreibende aus dem Schneider, da er sich eine Impfbescheinigung ja hat vorlegen lassen, also der (illegalen und verfassungswidrigen) Verordnung genügt hat, nicht jedoch der Besucher, da er (wenn das Ordnungsamt genauer prüft) keine gültige Bescheinigung vorweisen kann. Das kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, gegen diese Bescheide kann der Rechtsweg beschritten werden.

Strafrechtlich wird es erst (und nur für den Kunden, nicht für den Gewerbetreibenden), wenn der Kunde bei der Razzia einen gefälschte Bescheinigung vorweist, diese von den Behörden als Fälschung erkannt wird, das ist dann Urkundenfälschung und im Rechtsweg deutlich schwieriger abzuwenden.

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Deutschland das neue Troja?
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