Kredit macht den Kreditnehmer zum Eigentümer; eine Leihe nur zum Besitzer des Geliehenen

Mephistopheles, Mittwoch, 25.05.2022, 09:58 (vor 699 Tagen) @ Naclador2408 Views
bearbeitet von Mephistopheles, Mittwoch, 25.05.2022, 10:48

Wenn wir "Kredit" definieren als eine "zeitlich befristete Überlassung frisch geschöpften Giralgeldes gegen Zins und mit Rückzahlungspflicht", während "Darlehen" die "zeitlich befristete Überlassung von bereits vorhandenem gesetzlichen Zahlungsmittel oder Sachen, verzinst oder unverzinst, mit Rückzahlungspflicht", dann dürftest Du Recht haben.

Die Juristen sind leider keine Hilfe, BGB:

Das BGB regelt den Darlehensvertrag in § 488 BGB, dessen Hauptleistungspflicht in der Verpflichtung des Darlehensgebers besteht, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, während der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Dem Darlehensvertrag rechtlich gleichgestellt ist der Kreditvertrag.


Das Kreditwesengesetz dagegen beschränkt sich auf eine bilanzielle Definition:

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
(1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
7. Beteiligungen,
8. Anteile an verbundenen Unternehmen,
9. (weggefallen)
10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.


Auch daraus kann ich leider keinen Unterschied zwischen "Kredit" und "Darlehen" ableiten.

Den ganzen Schmarrn kannst du dir sparen.

Mit einem Kredit kann der Kreditnehmer wirtschaften, wie jeder Unternehmer weiß (die Nichtunternehmer wissen das nicht), mit einer Leihe nicht, die kann er nur nutzen.

Z.B. im Feudalismus, wo das Lehen vom König lediglich geliehen wurde.
Dieses Lehen wurde jedoch im Laufe der Zeit zum Eigentum, als es vererbbar wurde. Damit verschwand der Feudalismus.

Mittlerweile entsteht er neu, wie hier im Forum von denen, die das nicht richtig begriffen haben, oftmals als Nofeudalismus beschworen wird.
Tatsächlich entsteht der Feudalismus neu im Beamtentum, auch wenn die Beamtenschfft noch nicht vererbbar ist. Kommt vll. noch.

Gruß Mephistopheles


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