Hm, ja, da bräuchten wir jetzt mal eine saubere Definition von "Kredit". Und von "Darlehen".

Naclador, Göttingen, Mittwoch, 25.05.2022, 09:51 (vor 701 Tagen) @ FOX-NEWS2449 Views

Wenn wir "Kredit" definieren als eine "zeitlich befristete Überlassung frisch geschöpften Giralgeldes gegen Zins und mit Rückzahlungspflicht", während "Darlehen" die "zeitlich befristete Überlassung von bereits vorhandenem gesetzlichen Zahlungsmittel oder Sachen, verzinst oder unverzinst, mit Rückzahlungspflicht", dann dürftest Du Recht haben.

Die Juristen sind leider keine Hilfe, BGB:

Das BGB regelt den Darlehensvertrag in § 488 BGB, dessen Hauptleistungspflicht in der Verpflichtung des Darlehensgebers besteht, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, während der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Dem Darlehensvertrag rechtlich gleichgestellt ist der Kreditvertrag.

Das Kreditwesengesetz dagegen beschränkt sich auf eine bilanzielle Definition:

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
(1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
7. Beteiligungen,
8. Anteile an verbundenen Unternehmen,
9. (weggefallen)
10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.

Auch daraus kann ich leider keinen Unterschied zwischen "Kredit" und "Darlehen" ableiten.

Gruß,
Naclador

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"Nur die Lüge benötigt die Stütze der Staatsgewalt. Die Wahrheit steht von alleine aufrecht."
Thomas Jefferson


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