Zwangsgelder, Sofortigevollziehungsanordnungen und auch je nachdem, ob ein Verstoss gesetzlich als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit (Verwaltungsunrecht) ausgestaltet wird ...

Wayne Schlegel, Dienstag, 23.11.2021, 13:23 (vor 847 Tagen) @ Otto Lidenbrock2856 Views
bearbeitet von Wayne Schlegel, Dienstag, 23.11.2021, 13:37

Wenn die sich nix Neues einfallen lassen, geht es üblicherweise damit los, dass es auf gesetzlicher Grundlage natürlich einen Grundbescheid (meist mit Zwangsgeldandrohung darin gibt). Ob die sofortige Vollziehung gleich mit angeordnet und begründet wird, ist sehr wahrscheinlich, denn nur so kann den Rechtsmitteln ihre aufschiebende Wirkung genommen werden. Bei der Sofortvollziehung dürfte begründungsmäßig auf Gefahr im Verzug abgehoben werden (schlimme Seuche, Sterbende, Intensive ....).

Wenn dem Grundbescheid nciht fristsetzungsgemäß gefolgt wird, dann gibt es den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid. Der Festsetzungsbescheid wird i.d.R mit einer Androhung für ein weiteres, deutlich höheres Zwangsgeld verbunden (Faktor 10 ... keine Seltenheit). Das kann über mehrere "Steigerungsrunden" gesteigert und natürlich alles einzeln oder zusammenzwangsvollstreckt werden. Selbstverständlich kann die Staatsgewalt auch irgendwann in andere Zwangsmittel wechseln, wenn das "verhältnismäßig" ist (z.B. Unmittelbarer Zwang, Ersatzvornahme).

Das dient dem Ziel, den Willen/Widerstand zu brechen und dann doch irgendwann rechtskonformes Handeln oder Unterlassen herbeizuführen. So läuft es in der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Die Staatsgewalt arbeitet also in Zielrichtung der Durchsetzung - und natürlich parallel dazu auch mit Bestrafung für das bisherige unartige Verhalten (Spezial- und Generalprävention).

a) bei Straftatnormierung:
Geldstrafe (Tagessätze in Abhängigkeit von Einkommens-Vermögenssituation)/Freiheitsstrafe
Im Straftatwiederholungsfall.
Ein erfahrener Strafrechtler müsste uns hier erklären, ob "ne bis in idem" hier prinzipell wirkt oder durch Fristsetzungsverstreichung(en) ausgehebelt werden kann. Bei der aktuellen Kreativität lassen die sich dazu vielleicht auch was Neues einfallen.

b) bei Ordnungswidrigkeitennormierung:

Bußgeldfestsetzung, um bisheriges "Unrecht", auch Nichtbeachtung von Fristen zu ahnden.Das kann locker wiederholt und gesteigert werden, man büßt ja auch nicht mit Einmalzahlung für Tempolimitüberschreitung, Park- oder Rotlichtverstoss und hat dann ein Jahr freies Fahren ...


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