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Rechtliche Einordnung: Nicht-Vollstreckung von Abschiebungen und Sonderrechte von Regierungsmitgliedern
1. Nicht-Vollstreckung von Urteilen und Abschiebungen
Wenn abgelehnte Asylbewerber oder Ausreisepflichtige nicht abgeschoben werden, liegt in der Regel keine Strafvereitelung nach § 258 StGB vor.
- Strafvereitelung: Dieser Paragraph greift nur dann, wenn eine Person strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt wurde, und ein Dritter absichtlich vereitelt, dass diese Person ihre Strafe verbüßt. Bei vollziehbarer Ausreisepflicht handelt es sich jedoch rechtlich um das öffentliche Recht (Asyl- und Aufenthaltsrecht) und nicht um die Strafverfolgung einer Straftat.
- Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB): Dies käme theoretisch infrage, wenn Amtsträger (wie Mitarbeiter von Ausländerbehörden) wissentlich Straftäter vor der Strafverfolgung schützen würden. Dies ist bei Abschiebungen aber nicht der Fall, da es sich um Verwaltungsvorgänge und nicht um Strafverfahren handelt.
- Verwaltungsrechtliche Gründe: Das Nichteinreisenlassen oder Aussetzen von Abschiebungen ist oft auf vollstreckungsrechtliche Hindernisse zurückzuführen (wie z. B. fehlende Pässe, ungeklärte Identität oder medizinische Gründe). Diese Hinderungsgründe sind gesetzlich geregelt (vor allem im Aufenthaltsgesetz, wie etwa in den §§ 60 und 60a AufenthG zu Abschiebungsverboten). Eine Duldung ist dabei kein "Aussetzen", sondern ein behördlich festgestellter, vorübergehender Vollstreckungsaufschub, der auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen basiert.
2. Sonderrechte der Regierung und Minister
Die Bundesregierung (Kanzler und Minister) hat keine rechtliche Immunität oder Sonderrechte, die sie über das Gesetz stellen. Alle Regierungsmitglieder sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG).
- Strafverfolgung und Immunität: Der Kanzler und die Minister können sehr wohl wegen Straftaten angeklagt werden. Während der Dauer ihrer Amtszeit genießen sie keine automatische Immunität (diese gilt im Bund nur für Abgeordnete des Bundestags nach Art. 46 GG).
- Aussetzung von Abschiebungen: Die Entscheidung, wann und in welchem Umfang Abschiebungen erfolgen, ist Sache der Exekutive. Die Bundesregierung (und die Ministerpräsidenten der Bundesländer, die für den Vollzug zuständig sind) nutzt hier den rechtlichen Spielraum der Verwaltung (das sogenannte politische Ermessen). Das Aussetzen von Abschiebungen (wie z. B. bei bestimmten Herkunftsländern, aus humanitären Gründen oder Härtefällen) verstößt im Regelfall nicht gegen das Gesetz, da das Aufenthaltsgesetz den Behörden explizit Handlungsspielräume einräumt (beispielsweise beim Erteilen von Duldungen).
Ob eine bestimmte politische Maßnahme verfassungskonform ist, wird in Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht (z. B. durch Organstreitverfahren) geklärt. Sollten politische Entscheidungen nachweislich gegen geltendes Recht verstoßen, können betroffene Minister theoretisch wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) oder der Verletzung von Amtspflichten belangt werden. Politische Entscheidungen wie das allgemeine Management der Asylpolitik fallen jedoch unter den legitimen Handlungsspielraum der Regierung.
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Grüße
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