Danke für die ausführlichen Erfahrungen vor Ort! Aber Einspruch.

Reffke, Dienstag, 24.09.2024, 13:34 (vor 54 Tagen) @ DT2203 Views
bearbeitet von Reffke, Dienstag, 24.09.2024, 13:45

LS,

Danke für die Info!

Allerdings hege ich nach wie vor große Zweifel am Ergebnis der Briefwahl.
Mein Argwahn richtet sich z.B. auf Widersprüche des Wahlrechts in Brandenburg.


Hier also das Wahlrecht von Brandenburg:
https://wahlen.brandenburg.de/wahlen/de/kommunalwahlen/informationen-fuer-waehlende/#

Dort einleitend:
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind Deutsche und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung - in der Bundesrepublik Deutschland haben,
3. nicht infolge eines Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Weiter zur Briefwahl:
Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser Antrag ist in einem frankierten Briefumschlag an die angegebene Adresse der örtlichen Wahlbehörde zu senden. Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax und in vielen Gemeinden auch online über die Webseite der Gemeinde gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und gegebenenfalls einer Zustelladresse (zum Beispiel die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Na sowas:
Der Antrag kann auch per E-Mail, Fax und in vielen Gemeinden auch online über die Webseite der Gemeinde gestellt werden.
...
In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und gegebenenfalls einer Zustelladresse (zum Beispiel die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Das sollte doch unmöglich sein, denn Zitat oben:
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Die Auszählung ist - jedenfalls in Brandenburg! - keine Milchmädchenrechnung,
sondern eine Gleichung mit vielen Unbekannten und relativiert durch Raum und Zeit [[lach]]

Es ergeben sich jede Menge Fehlerquellen, sorry!

LG Reffke

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Die Lüge ist wahrer als die Wahrheit, weil die Wahrheit so verlogen ist. André Heller
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==> Fundgrube zur Lage: www.paulcraigroberts.org


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