Mit der Einwilligung hat man die im Aufklärungsblatt aufgelisteten Risiken akzeptiert

Martin, Montag, 06.12.2021, 21:41 (vor 844 Tagen) @ BerndBorchert2063 Views

Wichtig sind die selteneren, aber schweren Nebenwirkungen. Das Problem ist, dass der Einzelne nicht unbedingt weiß, ob er der unglückliche Einzelfall ist, oder ob er viel zu viele Leidensgenossen hat. Die Statistik dazu kontrollieren die Behörden.

Bei den Angaben zu Häufigkeiten von Nebenwirkungen sollte man die Bezeichnungen kennen: https://www.vfa.de/de/patienten/arzneimittelsicherheit/packungsbeilagen-lesen-lernen.html

Da fällt dann auf https://assets.zusammengegencorona.de/eaae45wp4t29/2IxpAllfzgsHXWTURM2q7T/5aaa6763c265c...

Ebenfalls wurden nach Gabe der mRNA-Impfstoffe selten Fälle von Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen (Myokarditis und Perikarditis) sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Erwachsenen beobachtet. Diese Fälle traten hauptsächlich innerhalb von 14 Tagen nach der Impfung und häufiger nach der 2. Impfung auf.

Hier fehlt eine Prozentangabe. Die wäre 0,1 % bis 0,01 %. Im worst case also 1 von 1000. Das ist - gemessen an der Erkrankungsgefahr an COVID, viel. Zudem ist der Zeitraum von 14 Tagen möglicherweise zu eng gefasst.

Dann die Täuschung:

® und Spikevax® sind für Personen ab 12 Jahren zugelassen (die erweiterte Zulassung von Comirnaty® für Personen zwischen 5 und 11 Jahren wird mit der nächsten Aktualisierung dieses Merkblatts berücksichtigt).

Die Impfstoffe sind nicht zugelassen, sondern 'bedingt zugelassen'. Man würde ja auch nicht behaupten, dass jemand, der 'bedingt zurechnungsfähig' ist, schlicht zurechnungsfähig ist. In den USA ist das verbal sauber getrennt zwischen 'approval' und 'emergency use authorization'. Die EU mag die Etikettenschwindel und die Spahns haben das gerne weiterverbreitet.

Die Frage ist, ob solche Täuschungen im Fall einer Haftungsklage von Vorteil sind. In den USA wäre die Antwort ganz klar 'ja'. Einem deutschen Gericht würde ich da nicht unbedingt trauen.


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