Vermögensmacht. Fortführung der Analyse führt mEn zur Quelle des debitistischen Vorhersagedesasters.

BillHicks ⌂, Wien, Freitag, 24.03.2017, 11:57 (vor 2803 Tagen) @ baisse-man13049 Views
bearbeitet von unbekannt, Freitag, 24.03.2017, 12:39

Hi BillHicks,

Hi baisse-man,

danke für deinen Beitrag.

danke für Dein wertvolles Feedback!

Du schreibst:

Im Palandt steht bei § 245 : "Leistgs-Objekt der Geldschuld ist dagg
keine Sache sond unkörperl Vermögensmacht..."

Super!

"Unkörperliche Vermögensmacht"

Empfinde ich als sehr, sehr treffend bezeichnet. Es wird damit unmittelbar die BeWERTungen der Vermögensrechte mit Macht verknüpft: unkörperliche Vermögensmacht.

Wobei "unkörperlich" ein Adjektiv ist, das ich hier im Grunde für verzichtbar halte. Auch wenn es der Betonung des Unkörperlichen der Vermögensmacht freilich dienen mag. Vermögensmacht aber ist prinzipiell unkörperlich.
Wie könnte Macht etwas Körperliches sein? Macht ist nicht dasselbe wie brachiale Gewalt, welche körperlich ist. (brachium = Arm)
Macht ist die - unkörperliche - Fähigkeit des A den Handlungsspielraum des B so zu verändern, dass die verbleibende beste Option für B gerade jene Option ist, die A möchte, dass B zieht.

Der Begriff Vermögensmacht lädt außerdem dazu ein genauer darüber nachzudenken welche Arten von Macht es gibt, etwa: ökonomische Macht vs. politische Macht.
Hier im Forum wird - mit Oppenheimer - ja gerne ökonomische und politische Macht identifiziert ("Zentralmacht"). Diese Identifikation halte ich - mit Stützel (1952, S.77f.) - für grundfalsch und steht für mich im Zentrum des debitistischen Vorhersagedesasters 2008.
Identifiziert man diese beiden unterschiedlichen und zugleich verschränkten Machtarten, so kann man die Handlungsoptionen die sich für die verschiedenen Spieler ergeben nicht gut wahrnehmen. "Alles" muss letztlich der (einen!) "Zentralmacht" angelastet werden.
Kurzum: Identifiziert man ökonomische und politische Macht kann das internationale System Stand heute unmöglich verstanden werden, da dieses gerade KEINE Zentralmacht hat.

Es kann also keine bestimmte Form der Zahlung verlangt werden,

Ja.
Ich möchte mir dazu auch die Usancen im Handel noch einmal genauer ansehen. Was gilt als Erfüllung, wann muss eine Zahlung an Erfüllung statt, wann eine Abtretung erfüllungshalber akzeptiert werden? Wann kann abgelehnt werden usw. Wie unterscheiden sich nationale (D, USA, GB, ...) und internationale Usancen?
Kennt dazu jemand gute Quellen?

es sei denn es ist zwischen den Parteien explizit vereinbart.

Eine Vereinbarung also, die eine Schuld begründet und zudem eine ganz bestimmte Form der Erfüllung der Schuld festlegt.
Welche Formen von Festlegungen sind zulässig, damit es sich bei der begründeten Schuld noch um eine Geldschuld in obigem Sinne (Palandt) handelt?

Gruß

bm

Schöne Grüße!

--
BillHicks

..realized that all matter is merely energy condensed to a slow vibration – that we are all one consciousness experiencing itself subjectively. There's no such thing as death, life is only a dream, and we're the imagination of ourselves.


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