@HM + (edit)

Mirko2, Varnsdorf (CR), Sonntag, 22.12.2024, 17:22 (vor 5 Stunden, 32 Minuten) @ Mirko2736 Views
bearbeitet von Mirko2, Sonntag, 22.12.2024, 17:47

Du hast das Hausrecht und dem beuge ich mich.

[Ich halte es für wichtig, Beiträge an den ihrem Inhalt entsprechenden Platz vorzufinden.
Gegebenenfalls könnte ich ja sogar den Thread oben anpinnen.
Andererseits:
Dass der auf gar keinen Fall ein echter Arzt ist, war ja bereits seit Verkündung der Meldung klar. Dass aber in diesem Land jedoch bereits seit einigen Jahren Hochstapler auf fast allen entscheidenden gesellschaftlichen Positionen vorzufinden sind, hat viele Menschen für diese deutlich sichtbare Tatsache ganz offensichtlich lediglich erkenntnisblind gemacht. HM]

Es ist sehr oft vorgekommen, dass vor Entlassung (Krankenhaus) ich die Befundberichte inklusive Medikamentenpläne "dieser" Ärzte zur Überprüfung einem anderen Arzt gegeben habe, weil mir aufgefallen ist, hier stimmt etwas nicht und wenn dann die diese Entlassungsberichte neu schreiben mussten, kam Stimmung auf Station auf.

Erlebnis:
In meiner beruflichen Praxis stieß ich auf eine Situation, die mich nachhaltig beschäftigt hat. Ein Patient wurde mit 1,2 Promille Alkohol im Blut von der Polizei zu uns gebracht, auf Grundlage des Polizeigesetzes, das eine 24-stündige Unterbringung ohne richterlichen Beschluss erlaubt.

Die Vitalwerte des Patienten waren stabil, und es gab keine Anzeichen für akute gesundheitliche Probleme. Dennoch wollte eine Ärztin dem Patienten ein Medikament zur Vorbeugung von Krampfanfällen verabreichen, obwohl keine medizinische Notwendigkeit dafür ersichtlich war.

Das potenziell Problematische an einer solchen Vorgehensweise zeigte sich in der weiteren Perspektive: Nach Ablauf der 24 Stunden müsste das Betreuungsgericht eingeschaltet werden, um über eine weitere Unterbringung zu entscheiden. Wäre dem Gericht dann mitgeteilt worden, dass die Stabilität des Patienten „nur durch das verabreichte Medikament“ erreicht wurde, hätte dies möglicherweise eine längere Unterbringung des Patienten zur Folge gehabt.

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