Nein, ganz bestimmt nicht ist das Akteneinsichtsrecht von irgend jemandes ‚Wohlwollen‘ abhängig!

Konstantin ⌂, Waldhessen, Mittwoch, 20.03.2024, 10:54 (vor 277 Tagen) @ Wayne Schlegel1971 Views
bearbeitet von Konstantin, Mittwoch, 20.03.2024, 11:50

Hallo Wayne Schlegel,
danke für diese ‚Steilvorlage‘, deren hier gegebene Antwort möglicherweise mal dem einen oder andern Leser hier den Kopf (oder das Gesäss) retten könnte!

Deine Rechtsunsicherheiten sind (leider) weit verbreitet, Anwälte wiederum klären sie nicht ‚von alleine‘ auf, weil man als Anwalt mit nichts derart schnell Geld ‚für nichts‘ verdienen kann, als mit einer Akteneinsicht, heute, seit Umstellung auf Elektronisches Anwaltspostfach, sogar noch, ohne selbst viel tun zu müssen – das erledigt (rechtlich einwandfrei!) eine Rechtsanwaltsgehilfin, leiert die Papierkopien aus der Elektronik und dann zahlen die ‚Mandanten‘: pro Seite eine Gebühr, die an Zeiten erinnern, als Kopierer noch mit Schlössern versehen waren und nur durch Leasing zu mieten, aber nicht käuflich zu erwerben waren. Hinzu kommen Grundgebühr, eine oder mehrere Pauschalen und bei vielen Anwälten, wie bei Ärzte-IGeL-‚Leistungen‘ noch eine Beratungsgebühr und ggf. mehr. Wer nicht genügend Mandanten hat, und das betrifft bei der heutigen Anwaltsschwemme Rechtsdienstleister aller Altersstufen (!), der ‚überzeugt‘ den Mandanten, wenn er schon mal da ist, doch gleich noch zu klagen, dann gehen zudem die Akteneinsichtskosten teilweise in den Prozessgebühren auf. Früher boten die Kassenärztlichen Vereinigungen Seminare mit Titeln wie „Auslastung des Krankenscheins“ an …

Das Akteneinsichtsrecht folgt aus Artikel 103, Absatz 1 unserer Verfassung, des Grundgesetzes, der da lautet: „(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.“ Das mit dem Wort ‚rechtliches Gehör‘ gemeinte Justizgrundrecht bedeutet einerseits Waffengleichheit gegenüber allen anderen Prozessparteien und dem Gericht, wie es schon im Sachsenspiegel leicht zu merken heisst (immerhin im Jahre 1220!): „Eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede, man soll sie billig hören beede“. Damals gab es kaum etwas, das man mit heutigen Verwaltungsbehörden vergleichen könnte (vgl. Ernst Forsthoff als Begründer des modernen Verwaltungsrechtslehre und der sich seither wie eine Seuche ausbreitenden ‚Daseinsvorsorge‘). Aber, um ein für alle Nicht-Juristen für alle Zeiten einprägsames Beispiel zu geben: Waffengleichheit bedeutet, dass der ‚rechtssuchende Bürger‘ vor dem Verwaltungsgericht die genau gleichen Rechte hat, wie die Behörde, die er verklagt: Was hat die Behörde dem Bürger, solange er seine Rechte (noch) nicht wahrnimmt, voraus? Die Verfahrensakten und deren Kenntnis. Wie sieht das konkret aus? Die Sachbearbeiterin betritt am Montag, ca. 08:00 Uhr das Gebäude, in dem auch die Akten lagern. Um spätestens 17:00 macht sie den Akten-Schrank wieder zu und geht nach Hause, um Aktenleichen XY zu schauen. Das gilt bis Donnerstag, am Freitag geht sie vielleicht schon um 15:00 Uhr nach Hause, gerade rechtzeitig, um an der Beamten-Fortbildungssendung ‚Teletubbies‘ teilzunehmen.

Was nun bedeutet Waffengleichheit? Du betrittst pünktlich am Montag um 08:00 Uhr mit ihr das Gebäude, nennst Name und Dein Aktenzeichen, zeigst ihr ein Ausweisdokument, damit verhindert wird, dass Putin die Akten sehen und auf den Zustand Deutschlands Rückschlüsse ziehen könnte und dann sagst Du, gerne höflich: „Ich möchte mit Ihnen ein paar Stunden die Plätze tauschen und an Ihrer Statt die Akte studieren, mir Notizen machen und vermutlich werde ich am Ende ohnehin die gesamte Akte einmal von Ihnen kopieren lassen und sie gegen Auslangenerstattung mit nach Hause nehmen!“ (oder bei Papierakten selber abfotografieren, wie ich es im VG schon mehrfach selber gemacht habe).

Warum trauen sich das so wenige, Himmel noch mal? Siehe Verwaltungsverfahrensgesetz, § 29:
„§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte - (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. … (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; …“

Das gilt in Bund und allen Ländern …
Nur im Strafprozessrecht gab es früher die -von vornherein seit 23. Mai 1949 verfassungswidrige- Praxis, dem Angeklagten keine Akteneinsicht zu gewähren, man wusste also bis auf die zu verlesende Anklageschrift vorher kaum, worum es ging. Dem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schon vor Jahrzehnten -kostenpflichtig für die düpierte Bundesrepublik- eine Absage erteilt. Seitdem hat auch der Beschuldigte | Angeschuldigte | Angeklagte | Betroffene (OWiG) selbst sein Akteneinsichtsrecht. Noch heute, nach Jahrzehnten (!!!) gibt es Internetauftritte von Gerichten oder Staatsanwaltschaften, die so tun, als gelte die alte Rechtslage noch … (An dieser EGMR/EMRK-Entscheidung war unser Jurist übrigens, wie er betont und gleichzeitig abwiegelt, durch argumentative Hilfestellung zu 5% als eine Art ‚Graue Eminenz‘ beteiligt; zu einem Siebtel ursächlich für die heutige EU-Datenschutzgrundverordnung -DSGVO- bezeichnet er sich dagegen voll-verantwortlich, da er an der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung als einer der Verfasser einer gegen das Volkszählungsgesetz 1983 gerichteten erfolgreichen Verfassungsbeschwerde mitwirkte, die dann zum ersten ungeschriebenen (!) Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung führte: „Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Datenschutz-Grundrecht, das im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt wird.“.

Das alles muss man erstmal hinbekommen und die über 50jährige, zu weit überwiegenden Teilen vor Gerichten erfolgreiche Praxis unseres Juristen macht uns Hoffnung, er möge auch in unseren Fällen seine Siegesserie fortsetzen. Dass dazu der 25-bändige Grosskommentar zum Grundgesetz gehört, und nicht nur der 7-bändige ‚Maunz/Düring/Herzog“, das will halt finanziert werden, wie wir schon mehrfach erklärt haben …

„Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt“. Oder, um die alte Präambel des Grundgesetzes zu paraphrasieren: „Wir bemühen uns redlich, auch für die zu handeln denen [aus eigener Kraft?] mitzuwirken versagt ist“ … aber finanziell können wir diese Gemeinwesenarbeit nicht ‚stemmen‘. Bleibt das Projekt trotz unseres herausragenden Juristen, der dafür keine Gebühren nimmt, sondern bis auf seine Auslagen pro bono schuftet (ja, schuftet – 70-Stunden-Wochen fühlen sich für ihn oft schon wie Urlaub an!), bleibt das Projekt in der Hälfte stecken, dann müssen andere wieder von vorn anfangen. Und eines sieht auch unser Jurist, der ansonsten von einem fast grenzenlosen Vertrauen in Verfassung und Rechtstaat geprägt ist: es ziehen Gewitterwolken am Horizont auf, es drohen Grundrechte eingeschränkt zu werden, es gibt und gab schon Versuche, das Bundesverfassungsgericht mit willfährigen Richtern zu besetzen, denn die meisten bisherigen sind doch zu unabhängig, furchtlos und ungebunden, als dass mit ihnen Staat zu machen wäre – vgl. das ungeheuerlich Wort des SPD-Ministers Ehmke von den ‚Acht Arschlöchern in Karlsruhe‘ … Käme es soweit, würde Euch allen (!) auch die sog. „Ewigkeitsgarantie“ nicht mehr viel nützen!

Und damit nicht schon wieder Missverständnisse entstehen: Unser Jurist ist KEIN Anwalt, der uns vor Gericht vertritt. Er unterstützt uns in vielen unterschiedlichen Weisen über die ich dezent schweige, weil dies zu unserer Strategie gehört.

Viele Grüße
Konstantin

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