Hier der Link zum Gesetzentwurf (193 Seiten)

Albrecht, Sonntag, 02.04.2023, 12:36 (vor 538 Tagen) @ Plancius4924 Views

Entwurf eines Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts
für Gebäude

Auszug:

§ 72
Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder
gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder
gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht
mehr betreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr
als 400 Kilowatt beträgt.
(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl beschickt werden, zum
Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden,
wenn
1. ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet wird, dass der Wärme- und Kältebedarf
nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare Energien nach
Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt
wird,
2. ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52 Absatz 1 so geändert worden ist
oder geändert wird, dass der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare
Energien nach Maßgabe von § 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird, und die Pflicht nach
§ 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaßnahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt
wird,
3. ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geändert worden ist oder geändert wird,
dass der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird,
oder
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4. bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an
ein Fernwärmeverteilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gasversorgungsnetz
der allgemeinen Versorgung oder kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungsunternehmens
am Grundstück anliegt und eine anteilige Deckung des Wärmeund
Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer
unbilligen Härte führt.
Die Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach § 52 Absatz 1 bleiben unberührt.
(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Außerbetriebnahme einer mit
Heizöl betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl betriebenen Heizung
im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand
oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

§ 73
Ausnahme
(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer
eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach
§ 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar
2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang
nach dem 1. Februar 2002.


Gruß

Albrecht

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SCHEITERT DER €URO, ENDET DIE KNECHTSCHAFT!

Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.
Friedrich von Schiller (1759 - 1805)


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