Ganz allgemein dazu.

nereus, Donnerstag, 13.01.2022, 13:15 (vor 832 Tagen) @ NST3583 Views

Hallo NST!

Grundsätzlich gilt, daß Vorerkrankungen oder auch beginnende Erkrankungen dem Versicherer mitgeteilt werden müssen.
Das steht in allen Verträgen in den Bedingungen und führt in der Regel zu Beitragsanpassungen [[zwinker]], wie es so schön im Versicherungs-Deutsch heißt.

Wird gerade ein Versicherungsfall abgewickelt, kann der Versicherer teilweise oder ganz zurücktreten, soweit der VN der Mitteilungspflicht nicht in angemessener Zeit nachkam.

Es stellt sich nun die Frage, ob Du von der Erkrankung wissen konntest.
Gibt es ärztliche Anordnungen oder verschreibungspflichtige Medikamente, ist die Sache eindeutig. Der Versicherer hakt fast immer nach.
Ist es nur so ein „Gefühl“ und Du hast Dir im Reformhaus ein paar Pillen besorgt und der Versicherungsvertreter hat beim Hausbesuch die Schachtel auch nicht gefunden, dann sieht die Sache anders aus.
Ich hoffe, ich konnte mich verständlich machen. [[freude]]

Bluthochdruck ist eine Sache, die bei vielen Krankheiten „hilft“.
Das sollte also mitgeteilt werden.
Allerdings würde sich die PKV schwer damit tun bei einem Knöchelbruch und dessen Kosten den Bluthochdruck ins Feld zu führen.
So gewann ein Mann einen Prozess gegen die Kasse, weil er aus Scham seine Potenzschwäche nicht angab.
Der Versicherer wollte nicht zahlen und das Gericht verwies auf die Bedingung, daß solche Leiden ohnehin nicht erstattungspflichtig sind.
Pech für den Versicherer – Glück für den VN.
Nur wissen halt jetzt ein paar mehr Leute über den armen Mann Bescheid. [[trost]]

Übrigens, ich liebe lange Antworten zu einer Frage, die dann doch nicht beantwortet wird. [[zigarre]]

mfG
nereus


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