Mein lieber Otto, welche uneräußerlichen Rechte?

Mephistopheles, Mittwoch, 31.03.2021, 12:06 (vor 1115 Tagen) @ Otto Lidenbrock3390 Views
bearbeitet von Mephistopheles, Mittwoch, 31.03.2021, 12:28

Wenn eine Verfassung oder ein sogenanntes "Grundgesetz" konstituiert wird, sollte es sich nach meiner Überzeugung tatsächlich um eine Sammlung unveräußerlicher Rechte und Pflichten handeln. Unser Grundgesetz krankte von Anfang an daran, dass eben die vermeintlichen "Grundrechte" der Bürger von der Exekutive relativ leicht außer Kraft gesetzt werden konnten. Ich frage mich, was in einem Grundgesetz, welches "grundsätzliche" Gesetze enthält, folgende Formulierungen zu suchen haben:

Artikel 2 (2) GG: "(...) In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."

Artikel 4 (3) GG: "(...) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

Artikel 5 (2) GG: "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (...)"

Artikel 8 (2) GG: "(...) kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden."

Artikel 10 (2) GG: "Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden."

Artikel 11 (2) GG: "Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes (...) eingeschränkt werden (...)"

Dazu ein eigener Artikel 19, der explizit die Einschränkung von Grundrechten behandelt.

Solche uneräußerlichen Rechte kann nur eine Verfassung garantieren. Eine Verfassung wird durch eine Volksabstimmung in Kraft gesetzt. Wann hat diese Volksabstimmung denn stattgefunden?

Wenn das keinen juckt, dann kann man jetzt aber auch nicht von einer Diktatur sprechen, allenfalls davon dass das Volk offenkundig die erforderliche Reife für eine Demokratie nicht besitzt.

Also gilt nach wie vor die Weimarer Verfassung. Das Naziregime war zwar ein Regime, aber keine Diktatur, weil sie vollkommen verfassungsgemäß an die Macht gelangt sind.

Gruß Mephistopheles


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