Auch Du mein Freund Zorro? Auch Deine Anlage ist meldepflichtig! zorry ;-)

Hannes, Montag, 19.06.2023, 01:53 (vor 1087 Tagen) @ Zorro3082 Views
bearbeitet von Hannes, Montag, 19.06.2023, 02:03

@Zorro,
habe gerade Deinen Beitrag gelesen. Leider liegst Du falsch. Lies bitte nochmals meinen Beitrag "Leider ist die Faktenlage anders. - Hannes, 15.06.2023, 01:18"

Du schriebst:

Du gibst ja hier mächtig Gas..., äh Strom <img src=" />

@FredMeyer,

wir sollten hier mal klären, was wirklich wo und wie angeschlossen wird!

"Wir hier" haben garnix mehr zu klären, es wurde für uns geklärt.

Leider, da sie (unsere m. E. inkompetente oder gar böswillige Obrigkeit?) das nun auch für Dich schon geklärt haben! - wie ich schon hier schrieb, finde ich das empörend, Zitat: " Total idiotisch, der Text! Aber geltendes Recht."

Auch für mich übrigens geklärt. Meine Anlage ist auch vom Netz getrennt, aber das hilft nicht dem juristischen Umstand ab, dass sie meldepflichtig ist, weil juristisch irgendwie doch keine Inselanlagen. Einfach nur schizophren, finde ich. Ein Begriff, zwei Bedeutungen.
[[motz]]

Ich zitiere nochmal aus meinen Beiträgen hier zur Gesetzeslage, nochmal, aber mit Anmerkungen, damit es nicht wieder nur überflogen wird, hoffentlich nun verstanden wird:

"Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen
Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend
, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahmedatum und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird. Die Pflicht gilt für alle Anlagen, die Strom für die Einspeisung in das Stromnetz oder für den eigenen Verbrauch erzeugen.
Solaranlagen
Stromspeicher

...

Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Stromerzeugungsanlagen
...
„Inselanlagen“: Einheiten und Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen, müssen und können nicht registriert werden. Dies ist äußerst selten und kann bei Solaranlagen auf Almhütten ohne Netzanschluss vorkommen. In aller Regel sind Anlagen, die ins Hausnetz einspeisen und bei denen die Netzeinspeisung technisch unterbunden wird, mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht.

[Anmerkungen von mir immer in Lila hier: Geregelt ist: "Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Stromerzeugungsanlagen ...
„Inselanlagen“ ..."
--> Dieser Ausnahmetatbestand gilt nicht, bei Dir und mir nicht!!! trotzdem sie Inselanlagen sind, technisch sind das eindeutig „Inselanlagen“, sind sie nun juristisch leider nicht „Inselanlagen“ im Sinne des Gesetzestextes! Denn, meine und Deine Anlage sind "mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht."!!! Klar und deutlich im Amtstext ohne Zweifel geregelt, wie zitiert!]

Hintergrund zu Inselanlagen: Dies sind Anlagen, die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Möglichkeit sowohl zur Stromeinspeisung in das, als auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss.

[Anm: Meine und Deine Anlage sind Inselanlagen, aber "mittelbar ans Netz angeschlossen und unterliegen der Registrierungspflicht." Und Du schreibst ja selber, dass Du einen allpoligen Leistungsschalter oder etwas Ähnliches hast zum Netz, also kommst Du da nicht raus, --> meldepflichtig! Siehe, Zitat: "auch der Strombezug aus dem Netz der öffentlichen Versorgung dauerhaft ausgeschlossen sein muss." Genau dafür hast Du doch Deinen Energiebezugs-Umschalter, gelle? <img src=" />]

Ein mittelbarer Anschluss besteht insbesondere dann, wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die in der Regel zur Eigenversorgung eingesetzte Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder aus der der Eigenversorger Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.

[Anm: Deine Anlage schreibst Du ist eine Inselanlage, die allpolig oder so ähnlich hast Du geschrieben, getrennt werden kann, das ist "ein Hausnetz, eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient"]

Es darf nicht ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein, die lokale Leitungsstruktur der Einheit mittelbar oder unmittelbar mit den Netzen der öffentlichen Versorgung zu koppeln. Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wiederherstellen können, reicht daher nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu verneinen (vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Kapitel 7.2 - Inselanlagen). Verbindungen zum Netz am Ort der Inbetriebnahme der Einheit müssen also technisch und rechtlich dauerhaft gekappt sein, damit weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Netzanschluss vorliegt." https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/registrierungVerpflichtendAn...

Auch klar. Dein allpoliger Handschalter mit Messerkontakten oder NH-Sicherungen raus oder wie auch immer nützt Dir juristisch einen Schei?dreck.

Was meinst Du, warum ich so sauer war?!

Der Rest Deines Beitrages ist zwar im Wesentlichen richtig, aber ohne Relevanz. Denn auch Deine Anlage ist meldepflichtig, somit - so sehe ich das - auch genehmigungspflichtig. Denn mit Deiner Meldung gibst Du Deine Anlage zur Entscheidung frei, den Betrieb ggf. zu untersagen. Das Amt weiß nun - Wie die Berliner sagen - "Ich weiß wo dein Haus wohnt, Kartoffel ...".

Derzeit wohl noch hypothetisch, dass Stress daraus wird, aber Tschau Mama ... Wir sind erst am Anfang einer geplanten Entwicklung. So. Damit wäre auch das geklärt (Anmeldung führt u. U. zu Versagung der Genehmigung). Rechtsunsicherheit nennt man das, ein einer Bananenrepublik häufig eigenes Merkmal, wie wir wissen. Auch ein Ziel gemäß GROSZER PLAN? Unklar.

Es wurde hier ein Video von einem gewissen Schmitz oder so empfohlen, der conclusio den pragmatischen Rat gibt, gar nichts zu unternehmen. Dem schließe ich mich an. Denn auch die Entscheider begreifen die Gesetzeslage noch gar nicht. Weil sie, wie ich hier schrieb, sagen wir mal 'widersprüchlich' ist (m. E. falsch, dümmlich, anmaßend, inkompetent - aber rechtsverbindlich!!!).

Dass Du keinerlei Netzrückwirkungen verursachst, ist völlig egal: Du musst die Anlage anmelden! Ohne erkennbaren Sinn, dennoch Deine Bürgerpflicht. Deswegen ist es ja so ärgerlich für mich. Es gibt schlicht keinen Grind dafür, aber es ist so geregelt im MARKTSTAMMDATENREGISTER. Siehe meine Beiträge dazu.

Irgendwelche PV-Anlagen, die mittels Wechselrichter NETZPARALLEL angeschlossen werden - müssen angemeldet werden. (derzeitige Gesetzeslage) ...völlig egal ob das eine 99 kWp Dachanlage ist oder ein 600W Balkonkraftwerk. Je nach Leistung der Anlage, gibt es noch 17,5 verschiedene Unterbestimmungen, angefangen von minderaufwändigen Registrierungspflichten bis hin zur Wandlermessung.

Was noch NIE von einem Netzbetreiber juristisch angegriffen wurde, ist eine Umschaltung der Endstromkreise von einer Versorgungsquelle auf eine andere. Hierzu ist ein allpoliger Trennschalter von Nöten, der zu jedem Zeitpunkt verhindert, dass beide Stromquellen auch nur zu einen Bruchteil einer Sekunden verbunden sind. (also netzparallel sich treffen)

In der Praxis kann das als stromerzeugende Quelle eine Diesel-Generator sein und das öffentliche Netz, was wahlweise auf die gleichen Verbraucher zugeschaltet werden kann. Wohlgemerkt, entweder das öffentliche Netz oder der Generator.

Alternativ zum Diesel kann auch eine PV-Anlage mit Batteriespeicher den Strom liefern. Auch alle 3 stromerzeugenden Quellen können vorhanden sein, wobei immer ausgeschlossen sein muss, dass wenn die alternativen Quellen Strom für die Verbraucher liefert, dass öffentliche Netz keine parallele Arbeitsweise zu den Verbrauchern haben darf. Dies ist erforderlich um dem Netzbetreiber zu garantieren, dass es zu keinen schädlichen Netzrückwirkungen kommen kann.

Ich habe bei Inbetriebnahme meiner PV-Anlage den Netzbetreiber und den Stromlieferanten schriftlich informiert, dass ich eine Inselanlage in Betrieb genommen habe, welche mit einem allpoligen Trennschalter versehen ist, der die Verbraucher nach meinem Wunsch manuell von der jeweiligen stromerzeugenden Quelle versorgt. Zu Beginn wurden von mir vorsorglich die Zählerstände gemeldet.

Dies wurde von allen Seiten als korrekter Vorgang bewertet. Eine Meldung im Marktstamm ist bei einer solchen Anlage nicht möglich und auch nicht erforderlich! Es mag verschiedene Diskussionen geben, auch von der Clearing Stelle angeheizt, die mit verklausulierter Wortwahl in Sachen "mittelbar und unmittelbar" Öl ins Feuer gießen und zur Verunsicherung beitragen.

Fakt ist: Wenn die "private" stromerzeugende Quelle nicht netzparallel mit dem öffentlichen Netz gleichzeitig, also netzparallel betrieben wird, ist DERZEIT keine Registrierung nötig.

Wer jetzt jedoch auf die Idee kommt ein Haus mit einem Balkonkraftwerk oder einer 10 kWp Inselanlage versorgen zu wollen, wird schnell feststellen, welch schwieriges Unterfangen er praktizieren will.
Das Umschalten zwischen den stromerzeugenden Quellen würde unter Umständen täglich, stündlich stattfinden, ...müssen <img src=" />
Auch sind die Höchstleistungen einer Inselanlage in der Regel von der Wechselrichterleistung, aber auch der Stromlieferfähigkeit der Batterie oft stark begrenzt.
Wer hier auf "Dicke Hose" machen will braucht schon eine anständige Anlage oder muss sich in der Nutzung dramatisch einschränken.

Grüsse von Zorro

Grüße von H.

PS: Ich wusste es doch, dass ich dazu schon erschöpfend hier was geschrieben habe! Nach Recherche gefunden, ein Bild aus diesem meinem Beitrag als Antwort auf Deinen, der das schematisch bei meiner Anlage zeigt, nämlich, wie die Netztrennung realisiert ist, absolut netzrückwirkungsfrei, dennoch nun meldepflichtig wie wir sehen. Mein Schema, was ich damals für Dich malte noch mal:

[image]

Quelle: "Nachtrag zum „Notstrom“-Thema.
Hannes, inmitten des Landes S-A d. BRD in der EU, Montag, 15.03.2021, 02:20 4521 Views
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