§23 - Die Nacheile

Manuel H., Montag, 09.05.2022, 12:53 (vor 719 Tagen) @ Manuel H.2470 Views

Bislang beschäftigen sich alle Links zu dieser Rechtsfrage um den Rechtsstatus auf hoher See, also in internationalen Gewässern. Hier nun mal endlich ein Artikel, wie rechtlich mit Schiffen fremder Flaggen umgegangen werden darf, wenn diese sich in Hoheitsgewässern eines Küstenstaates befinden und der Küstenstaat das Schiff eines Vergehens verdächtigt und deswegen aufbringen möchte.

Artikel 23
(1) Die Nacheile nach einem fremden Schiff kann vorgenommen werden, wenn die zuständigen Behörden des Küstenstaats guten Grund zur Annahme haben, daß das Schiff die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verletzt hat. Die Nacheile muß beginnen, solange sich das fremde Schiff oder eines seiner Boote innerhalb der inneren Gewässer des Küstenmeeres oder der Anschlußzone des nacheilenden Staates befindet, und darf außerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone nur dann fortgesetzt werden, wenn sie nicht unterbrochen wurde. Fordert ein Schiff ein innerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone fahrendes fremdes Schiff zum Anhalten auf, so braucht es sich im Zeitpunkt, in dem das fremde Schiff diese Aufforderung erhält, nicht selbst innerhalb des Küstenmeeres oder der Anschlußzone zu befinden. Befindet sich das fremde Schiff innerhalb einer Anschlußzone im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone, so darf die Nacheile nur wegen einer Verletzung der Rechte vorgenommen werden, zu deren Schutz die Zone errichtet wurde.
(2) Das Recht der Nacheile endet, sobald das verfolgte Schiff das Küstenmeer seines eigenen oder eines dritten Staates erreicht hat.
(3) Die Nacheile gilt erst dann als begonnen, wenn sich das nacheilende Schiff durch die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel davon überzeugt hat, daß das verfolgte Schiff oder eines seiner Boote oder andere im Verband arbeitende Fahrzeuge, die das verfolgte Schiff als Mutterschiff benützen, sich innerhalb des Küstenmeeres oder gegebenenfalls der Anschlußzone befinden. Die Nacheile darf erst begonnen werden, nachdem ein Sicht- oder Schallsignal zum Anhalten aus einer Entfernung gegeben wurde, in der es von dem betreffenden Schiff gesehen oder gehört werden kann.
(4) Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen im Staatsdienst stehenden und hierzu besonders befugten Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden.
(5) Im Fall einer Nacheile durch ein Luftfahrzeug
a) finden die Absätze 1 bis 3 sinngemäß Anwendung;
b) muß das Luftfahrzeug, welches das Schiff zum Anhalten auffordert, dieses solange selbst verfolgen, bis ein von ihm herbeigerufenes Schiff oder Luftfahrzeug des Küstenstaates an Ort und Stelle eintrifft, um die Nacheile fortzusetzen, es sei denn, daß das Luftfahrzeug selbst das Schiff aufbringen kann. Um das Aufbringen eines Schiffes auf Hoher See zu rechtfertigen, genügt es nicht, daß dieses von einem Luftfahrzeug bei einer tatsächlichen oder vermuteten Gesetzesverletzung gesichtet wurde, sondern es muß auch von dem Luftfahrzeug selbst oder anderen Luftfahrzeugen oder Schiffen, welche die Nacheile ohne Unterbrechung fortsetzen, zum Anhalten aufgefordert und verfolgt worden sein.
(6) Die Freigabe eines Schiffes, das im Hoheitsbereich eines Staates aufgebracht und zwecks Untersuchung durch die zuständigen Behörden in einen Hafen dieses Staates geleitet wurde, kann nicht allein aus dem Grund gefordert werden, daß das Schiff, weil die Umstände dies erforderlich machten, auf seiner Fahrt über einen Teil der Hohen See geleitet wurde.
(7) Wurde ein Schiff auf Hoher See unter Umständen angehalten oder aufgebracht, welche die Ausübung des Rechts der Nacheile nicht rechtfertigen, so ist ihm jeder dadurch verursachte Verlust oder Schaden zu ersetzen.


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