So egal ist es dem Finanzamt auch wieder nicht.

ebbes, Donnerstag, 06.01.2022, 22:38 (vor 1485 Tagen) @ Zweistein1655 Views

Bis 2014 wurde sogar sehr regide gehandelt.
Dann haben Richter ein Urteil gefällt und es ist leichter eine abweichende Gewinnverteilung durchzusetzen.

Allerdings musst du sie überzeugend begründen und es darf keine steuerliche Gestaltung sein. Nur offenkundige wirtschaftliche Gründe lässt das Finanzamt gelten.
Im Gesetz steht es so oder so ähnlich.
Der Vertrag über die Gewinnverteilung müsste auch unter nicht Verwandten (Kaufleuten) nachvollziehbar sein.

Außerdem wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden wenn du Pech hast und einen "Einserstreber" Sachbearbeiter erwischt.
Der Ermessungsspielraum ist relativ groß und es hängt auch von der Tageslaune des Beamten ab, ob alles schnell durchgewunken wird oder ob du den ganzen "Spaß" mit Widerspruch und evtl. Klage hast. Bei dem Fall geht es aber um kleine Beträge, so denke ich werden sie keine große Sache daraus machen.
Wir hatten schon etwas Ähnliches und es wurde relativ unkompliziert die Argumentation anerkannt.

Gruß

ebbes

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Bafin-gerechte Warnung:
Obwohl ich mehr als 30 Jahre Erfahrung an der Börse habe, habe ich keine Ahnung vom Markt. Macht nicht nach was ich handle. Vertraut der Sparkasse Buxtehude und ihren Anlagetipps.


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