Stimmt nicht ganz...

Soham, Mittwoch, 12.05.2021, 22:14 (vor 1051 Tagen) @ DT2427 Views

Während in der EU Anlagemünzen aus Gold oder Silber als dem Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel angesehen werden, sofern diese im Ausgabeland offizielles Zahlungsmittel sind (was wohl in der Regel der Fall ist), gelten in der Schweiz gemäß Artikel 3 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs ausschließlich nur Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind als Bargeld gleichgestellt Zahlungsmittel.

Da die Anlagemünzen nicht als Zahlungsmittel im Umlauf sind - unabhängig davon, dass Sie im Ausgabeland offizielles Zahlungsmittel sind - werden sie vom Schweizer Zoll bei der Einreise nicht als Bargeld gleichgestelltes Zahlungsmittel angesehen und sind als eingeführte Waren zu deklarieren.


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