Leserzuschrift: Artikel - Der Status der Oblast Kaliningrad nach internationalem Recht von Raymond A. Smith

Ikonoklast, Federal Bananarepublic Of Germoney, Mittwoch, 22.06.2022, 11:31 (vor 646 Tagen) @ Gernot1861 Views

Link: https://www.lituanus.org/1992_1/92_1_02.htm

Zitate:
DER STATUS DER OBLAST KALININGRAD NACH INTERNATIONALEM RECHT

Raymond A. Smith

*Der Autor dankt Herrn Prof. W. Michael Reisman und Herrn Andrew Willard von der Yale Law School sowie Herrn Algimantas Gureckas von der Litauischen Weltgemeinschaft für ihre Unterstützung bei der Ausarbeitung dieses Artikels. Der Autor ist Forscher und Autor in New York City. Dieser Artikel gibt seine Ansichten vom September 1991 wieder.

Einleitung

Andrej Gromyko wurde einmal gefragt, was er für die größte Errungenschaft der Kreml-Diplomatie während seiner 50-jährigen Tätigkeit im Außenministerium halte. In dieses halbe Jahrhundert fielen der sowjetische Sieg im Zweiten Weltkrieg, die Errichtung kommunistischer Regime in ganz Osteuropa und die Erlangung des Status einer Supermacht durch die Sowjetunion. In seiner Antwort erwähnte Gromyko jedoch keine dieser wertvollen Errungenschaften. "Als ich ein junger Diplomat war, gab es nur ein Deutschland", antwortete Gromyko, "heute sind es vier." [1]

Mit dieser vielsagenden Bemerkung meinte Gromyko, dass die siegreichen Alliierten des Zweiten Weltkriegs Deutschland neutralisiert hatten, indem sie dessen Territorien 1937 in Westdeutschland, Ostdeutschland, Teile Polens und die Oblast Kaliningrad der Sowjetunion aufteilten. Seit der Wiedervereinigung Deutschlands im Oktober 1990 ist das natürlich nicht mehr der Fall. Heute gilt: Germania est omnis divisa in partes tres (Deutschland in seiner Gesamtheit ist in drei Teile aufgeteilt). Und selbst dies mag ein unbeständiger Zustand sein. Die am 12. September 1990 unterzeichnete Endabrechnung des Zweiten Weltkriegs, die den Weg zur deutschen Einheit ebnete, hat auch den rechtlichen Status der Oblast Kaliningrad in Frage gestellt, einer Region der Russischen Republik, die früher das ostpreußische Gebiet Königsberg war.

Der Status dieses Gebiets ist fraglich, da die Bestimmungen der Schlussakte möglicherweise dazu geführt haben, dass das Gebiet "auf der Durchreise verloren ging": Es wurde von Deutschland formell aufgegeben, aber nie formell von der Sowjetunion übernommen. Artikel eins der Schlussabrechnung verlangt, dass "das vereinigte Deutschland keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten hat und auch in Zukunft nicht geltend machen wird". [2] Das heißt, Deutschland wurde gezwungen, auf seine Ansprüche auf alle ehemals deutschen Gebiete außerhalb der BRD, der DDR und Berlins zu verzichten, ohne dass das Eigentum an diesen Gebieten ausdrücklich auf andere Parteien übertragen wird. [3] In dieser Hinsicht scheint die Endabrechnung nicht die Form angenommen zu haben, die sich die alliierten Mächte 1945 beim Abschluss des Potsdamer Abkommens vorgestellt hatten. Artikel sechs dieses Dokuments bildet die Grundlage für die sowjetische Kontrolle des Kaliningrader Gebiets, indem es "bis zur endgültigen Klärung der territorialen Fragen im Rahmen der Friedensregelung" der Verwaltung der Sowjetunion unterstellt wird. Obwohl das Potsdamer Abkommen von der "endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des angrenzenden Gebiets an die Sowjetunion" spricht, wird nirgends ein ausdrückliches Recht auf Annexion erwähnt. [4] Die Schlussabrechnung ändert daran nichts und lässt auch die Argumente anderer potentieller Anspruchsberechtigter nicht verstummen.

Wäre die Schlussabrechnung auch nur ein paar Jahre her, wäre dieser Punkt vielleicht gar nicht so wichtig. Bis vor kurzem war die Sowjetunion eine Supermacht oder wurde zumindest als solche wahrgenommen, die in der Lage war, eine strenge innere Ordnung aufrechtzuerhalten und ihre Satelliten in Osteuropa fest im Griff zu haben. Sie hatte bewiesen, dass sie bereit war, ihre Beziehungen zu mächtigen Nachbarn wegen Gebieten zu belasten, die weniger bedeutend waren als die militärisch wichtige Oblast Kaliningrad. So kam es 1969 zu Zusammenstößen zwischen der UdSSR und China an den gemeinsamen Grenzen in Zentralasien und im Fernen Osten, und die Sowjets haben ihre Beziehungen zu Japan seit dem Zweiten Weltkrieg durch das Festhalten an den Südkurilen, vier Inseln nördlich von Hokkaido, die von beiden Mächten beansprucht werden, weiter angespannt.

Früher hätten die Sowjets sicherlich jeden Versuch abgelehnt, ihren Anspruch auf das Kaliningrader Gebiet auf der Grundlage des Völkerrechts anzufechten; in der Tat haben sie viele Jahre lang die revanchistischen Ansprüche rechtsgerichteter Deutscher als Beweis für eine geistlose Feindseligkeit des Westens und nicht als legitime rechtliche Argumente abgetan. Die dramatischen Ereignisse der Jahre 1989-91 im gesamten Ostblock haben es der sowjetischen Regierung jedoch unmöglich gemacht, die Anfechtung der Souveränität ihrer Territorien einfach so abzutun. Nach dem Zerfall des sowjetischen Imperiums in Osteuropa und der Umgestaltung der Union selbst ist nun fast alles möglich.

Dies ist ein scharfer Bruch mit der jüngeren Geschichte. Schließlich war es während des Kalten Krieges praktisch unumstößlich, dass die nach dem Zweiten Weltkrieg in Europa gezogenen nationalen Grenzen unantastbar waren. In einer Vielzahl internationaler Abkommen wurde bekräftigt, wie es in der Schlussakte von Helsinki 1975 heißt, dass die souveränen Mächte Europas "die Grenzen aller Staaten in Europa sowie die Grenzen der anderen Staaten als unverletzlich betrachten". [5] In einem Europa, in dem die Grenzen unübersichtlich und die ethnischen Spannungen groß sind, hielten es viele für selbstverständlich, dass kein Land ein Interesse daran hat, dass die Büchse der Pandora der Grenzspannungen erneut geöffnet wird.

Doch die sauberen Dichotomien der Nachkriegszeit sowie die geopolitischen Annahmen, die ihnen zugrunde lagen, gehören nun der Vergangenheit an. Dutzende von Gebieten in Europa sind reif für interethnische und sogar zwischenstaatliche Konflikte, die auf der Grundlage des Völkerrechts entschieden werden müssen. [6] Die Bestimmung des Status einer Region mit ungewissem rechtlichem Status, wie der Oblast Kaliningrad, könnte daher als wertvoller Präzedenzfall für zukünftige irredentistische Ansprüche dienen. In diesem Beitrag werden die Parameter der Debatte über das Kaliningrader Gebiet dargelegt, einschließlich einer Betrachtung der territorialen, militärischen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gebiets, der historischen Veränderungen seines Rechtstitels, der Rechtsansprüche der verschiedenen Anwärter auf die Region und möglicher Lösungen für den Streit. Es sei darauf hingewiesen, dass bisher nur sehr wenige Schritte unternommen wurden, um den Status quo in der Oblast in Frage zu stellen. Die vorliegende Studie ist somit eine Vorwegnahme der Entwicklung, was einige offensichtliche Probleme mit sich bringt. Die künftige Richtung, die eine sich rasch verändernde Sowjetunion einschlagen könnte, ist nicht nur ungewiss, sondern auch höchst unvorhersehbar. Es handelt sich also um einen Versuch, die Optionen für einen winzigen Teil der Sowjetunion im Lichte der Anforderungen des internationalen Rechts zu skizzieren.

Beschreibung [7]

Das Kaliningrader Gebiet hat eine Fläche von etwa 15.100 Quadratkilometern und grenzt im Süden an Polen, im Osten und Nordosten an Litauen und im Westen an die Ostsee und ihre Buchten, die Kurschskij und die Weichsel. Die nördliche Grenze wird grob durch den Verlauf des Flusses Nemunas markiert. Die südliche Grenze ist eine gerade Linie, die vom Ostufer der Danziger Bucht nach Osten bis zur litauischen Grenze verläuft.

Seit dem 7. April 1946 ist das Gebiet Teil der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR), einer Teilrepublik der UdSSR. Die Oblast umfasst den westlichsten Punkt der UdSSR (19° 38'). Sie macht 0,14% des gesamten Territoriums der RSFSR und 0,1% des gesamten Territoriums der UdSSR aus.

Das Relief ist überwiegend flach, mit Sandstränden entlang der Küste und dem Baltischen Gebirgskamm im Südosten, der eine maximale Höhe von 231 m erreicht. Die Binnengewässer machen etwa zwölf Prozent der Fläche der Oblast aus, darunter über 100 Seen und schiffbare Flüsse. Zu letzteren gehören der Nemunas und der Pregolia und ihre Nebenflüsse, die durch Kanäle miteinander verbunden sind. Einige der nördlichen Regionen, die unter dem Meeresspiegel liegen, sind durch Deiche vor Überschwemmungen geschützt. Etwa sieben Prozent der Fläche sind Sümpfe, fünfzehn Prozent Wälder und über dreißig Prozent Wiesen und Weiden. Das Gebiet erstreckt sich über etwa die Hälfte des ehemaligen Ostpreußens und über die Hälfte des als Kleinlitauen bekannten ethnischen Territoriums. [8]

Die Oblast Kaliningrad ist in dreizehn Verwaltungsbezirke unterteilt und umfasst 22 Städte und fünf Siedlungen städtischen Typs. Das Verwaltungszentrum, die Stadt Kaliningrad [9], ist ein wichtiger ganzjährig betriebener Hafen, der durch einen Tiefwasserkanal mit dem Hafen von Baltijsk verbunden ist. Dieser ist der südlichste und westlichste Ostseehafen der Sowjetunion, Sitz der sowjetischen Ostseeflotte und ein wichtiger Luftwaffenstützpunkt. Angesichts des Engpasses zwischen Dänemark und Schweden an der Passage von der Ostsee zur Nordsee garantiert Kaliningrad jedoch nicht den sowjetischen militärischen Zugang zum Atlantik, den nördliche Häfen wie Murmansk und Archangelsk bieten.

Die 807.000 Einwohner des Gebiets setzen sich zu 78,3% aus Russen, zu 9,0% aus Weißrussen, zu 6,8% aus Ukrainern und zu 3,5% aus Litauern zusammen; [10] fast alle sind Siedler aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, die an die Stelle der deportierten oder hingerichteten einheimischen deutschen und litauischen Bevölkerung getreten sind. Etwa drei Viertel der Einwohner leben in städtischen Gebieten, darunter etwa 87.000 sowjetische Seeleute der Baltischen Flotte. [11]

Die Kaliningrader Oblast ist für die UdSSR von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Baltijsk ist der Ausgangshafen für einen Großteil des Außenhandels der Sowjetunion über die Ostsee und den Atlantik. Die Region ist ein Zentrum der Fischerei, der Papierproduktion und der Herstellung von Wursthäuten für den Export. Außerdem befinden sich an den Küsten des Kaliningrader Gebiets und Litauens 95% der weltweiten Bernstein-Vorkommen, was dem Gebiet die traditionelle Bezeichnung "Bernsteinküste" einbrachte. [12] Vierhundert Tonnen Bernstein, ein halb-edles, steinähnliches fossiles Harz, das für Schmuck und Industriezwecke verwendet wird, werden jedes Jahr in der Oblast gewonnen. Vor der Küste der Region wurde Öl entdeckt, aber die Erkundungsbohrungen wurden 1986 nach Protesten von Naturschützern und regionalen Beamten eingestellt, da sie eine ernsthafte Bedrohung für die seltenen Pflanzen und Tiere der Küstenregion darstellten. [13]

Trotz dieses neuen Interesses an der Ökologie hat die Region unter der sowjetischen Herrschaft schwere Umweltschäden erlitten. So wurden Beamte der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung mit der Aussage zitiert, dass ihr Sanierungsprojekt für die Ostsee wahrscheinlich in dem Teil beginnen würde, der ihrer Meinung nach am stärksten geschädigt ist - dem Gebiet des Nemunas-Flusses in der Oblast. Auch die Stadt Kaliningrad selbst soll sich in einem beklagenswerten Verfallzustand befinden. Mit den Worten eines Journalisten, der sie im Juli 1990 nach einem privaten Besuch beschrieb:

Die Landschaft in der Umgebung - einst eine der kultiviertesten und fruchtbarsten der Welt, vergleichbar nur mit dem niederländischen Tiefland - ist um mehrere Jahrhunderte in eine primitive Zeit zurückversetzt worden... In der Stadt gibt es, soweit das Auge reicht, Felder aus grauem Beton: Betonhochhäuser, Betonpflaster, Betonböschungen. Von den alten Kaufmannshäusern, die Königsberg einst an Amsterdam erinnerten, ist nichts mehr zu sehen. Die Kirchen, die städtischen Gebäude, die alten Lagerhäuser dieser Handelsstadt sind verschwunden... Es ist nur eine gelungene Übung in sowjetischer Sozialtechnik, denn die sowjetische Realität ist hier besonders lebendig: Abgas-geschwängerte Luft, rauchende Fabriken in ehemaligen Stadtparks, fette Menschen und hässliche Gebäude... [14]

[..]

Artikel VI wiedergegeben in vollem Wortlaut:

Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung, wonach bis zur endgültigen Klärung der territorialen Fragen bei der Friedensregelung der an die Ostsee angrenzende Abschnitt der Westgrenze der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken von einem Punkt am Ostufer der Danziger Bucht nach Osten, nördlich von Braunsberg-Goldap, bis zum Zusammentreffen der Grenzen Litauens, der Republik Polen und Ostpreußens verlaufen sollte.

Die Konferenz stimmte dem Vorschlag der sowjetischen Regierung über die endgültige Abtretung der Stadt Königsberg und des an sie angrenzenden Gebiets an die Sowjetunion, wie oben beschrieben, vorbehaltlich einer Prüfung des tatsächlichen Grenzverlaufs durch Sachverständige grundsätzlich zu.

Der Präsident der Vereinigten Staaten und der britische Premierminister haben erklärt, dass sie den Vorschlag der Konferenz bei der bevorstehenden Friedensregelung unterstützen werden. [24]

[..]

In jedem Fall würde die Anwendung von Gewalt zur Änderung des Status der Oblast Kaliningrad streng außerhalb der Grenzen des Völkerrechts liegen. Die Schlussakte von Helsinki aus dem Jahr 1975 schließt die Anwendung militärischer Gewalt durch einen europäischen Staat gegen einen anderen aus dem Bereich der Legalität ausdrücklich aus. Die Artikel III und IV präzisieren dieses Verbot, das insbesondere für territoriale Streitigkeiten gilt:

Artikel III: Unverletzlichkeit der Grenzen

Die Teilnehmerstaaten betrachten die Grenzen aller anderen Staaten untereinander sowie die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich und werden sich daher jetzt und in Zukunft eines Angriffs auf diese Grenzen enthalten.

Dementsprechend werden sie sich auch jeder Forderung nach oder jeder Handlung der Beschlagnahme und Usurpation eines Teils oder des gesamten Territoriums eines Teilnehmerstaates enthalten.

Artikel IV: Territoriale Integrität der Staaten

Die Teilnehmerstaaten werden die territoriale Integrität eines jeden Teilnehmerstaates achten. Dementsprechend werden sie sich jeder Handlung gegen die territoriale Integrität, die politische Unabhängigkeit oder die Einheit eines Teilnehmerstaates enthalten, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, und insbesondere jeder Handlung, die eine Androhung oder Anwendung von Gewalt darstellt.

Die Teilnehmerstaaten werden es ebenfalls unterlassen, das Territorium des anderen zum Gegenstand einer militärischen Besetzung oder anderer direkter oder indirekter völkerrechtswidriger Gewaltmaßnahmen oder zum Gegenstand einer Aneignung durch solche Maßnahmen oder die Androhung solcher Maßnahmen zu machen. Eine solche Besetzung oder Aneignung wird nicht als rechtmäßig anerkannt.

Diese Artikel lassen wenig Raum für Unklarheiten darüber, inwieweit europäische Staaten bei der Verfolgung territorialer Ziele als Aggressoren gegen andere auftreten dürfen. Ein solches Vorgehen ist vollständig und ausdrücklich verboten.

Jeder der potentiellen Anwärter auf die Kaliningrader Oblast, der zu militärischen Aktionen fähig ist, scheint an die Schlussakte von Helsinki gebunden zu sein. Die Sowjetunion, die Bundesrepublik Deutschland und Polen sind jeweils Unterzeichner, sodass ihre Verpflichtung eindeutig ist. Die Russische Republik wäre im Falle ihrer vollständigen Unabhängigkeit als Nachfolgestaat der UdSSR ebenfalls gebunden. [34]

Die Stellung Litauens in Bezug auf die Schlussakte von Helsinki ist etwas weniger eindeutig. Da die baltischen Staaten behaupten, dass sie nie rechtlich von der Sowjetunion annektiert wurden, sondern seit 1940 besetzte Gebiete sind, könnte Litauen argumentieren, dass es als Nachfolgestaat nicht verpflichtet wäre, von der Sowjetunion unterzeichnete Verträge zu erfüllen. Darüber hinaus werden die Helsinki-Verträge von vielen Balten als Ausverkauf des Westens betrachtet, da sie der Sowjetunion die Kontrolle über die baltischen Staaten zusichern. Die ausdrückliche Ausdehnung des Schutzes auf alle Grenzen Europas (die zumindest teilweise durch die Nichtteilnahme Albaniens an dem Vertrag vorangetrieben wurde) würde das litauische Territorium schützen, ohne dass Litauen verpflichtet wäre, dasselbe für das Territorium anderer Länder zu tun.

Als das demokratisch gewählte Parlament der Litauischen Republik am 11. März 1990 seine Wiederherstellung als souveräner Staat proklamierte, war einer der fünf Absätze der Erklärung der Bekräftigung der Helsinki-Prinzipien gewidmet:

Der litauische Staat betont sein Festhalten an den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts, erkennt die Grundsätze der Unverletzlichkeit der Grenzen an, wie sie 1975 in Helsinki in der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa formuliert wurden... [35]

Von Litauen würde also eindeutig erwartet, dass es sich an den Rahmen von Helsinki hält.

Darüber hinaus hätte Litauen ein dauerhaftes Interesse daran, die Vereinbarungen von Helsinki zu bekräftigen und auf die Anwendung von Gewalt in territorialen Streitigkeiten zu verzichten. Sowohl Polen als auch Weißrussland haben potentielle Ansprüche auf Gebiete, die derzeit zu Litauen gehören. Daher würde die litauische Regierung wahrscheinlich ausdrücklich im Rahmen des Helsinki-Abkommens handeln.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Schlussakte von Helsinki zwar erklärt, dass die Grenzen Europas unverletzlich sind, aber nicht, dass sie unbedingt endgültig sind. In Artikel I heißt es, dass die Teilnehmerstaaten "der Auffassung sind, dass ihre Grenzen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durch friedliche Mittel und durch Vereinbarung geändert werden können". Die möglichen Entwicklungen, die im folgenden Abschnitt erörtert werden, konzentrieren sich daher auf mögliche Änderungen des Status der Oblast Kaliningrad, die eine Verfolgung von Eigentumsansprüchen im Rahmen des Völkerrechts ermöglichen könnten.

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Grüße

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Niemals haben wir "unser" Leben im Griff!

Die meisten von uns ziemlich gut, ohne es zu wissen.


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