Punkt 1. und 2. werden eben nicht erfüllt.
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen ... Teile der Bevölkerung ... zum Hass aufstachelt, zu ... Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine ... Gruppe ... beschimpft, böswillig verächtlich macht ...
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.... kann sich das jeder selbst denken.
Kritik ist keine Verächtlichmachung, und zur Willkür wurde auch nicht aufgerufen. Was du als ungerecht empfindest, ist noch lange kein Unrecht.
Grüße