ein landw. Betrieb wird steuerlich so lange fortgeführt, solange nicht schriftlich dessen Aufgabe erklärt wird.
solange rein theoretisch die Möglichkeit der Bewirtschaftung bleibt, kann ein landw. Betrieb nur durch eine aktive Willensbekundung gegenüber der Finanzverwaltung aufgelöst werden. Da spielen abbruchreife Gebäude keine Rolle.
Gruß Dieter
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Es wird Zeit, daß die NATO, eine aggressive Partei, verlieren lernt.