Alle Fragen kann ich leider nicht beantworten.
Frage 1: In welchem Gesetz kann man das alles nachlesen?
AStG (Außensteuergesetz)!
Hier bekommst Du mehr Infos.
https://www.pplaw.com/insights/drastische-verschaerfung-der-wegzugsbesteuerung-ab-dem-1...
Frage 2: Mit "Unternehmen" meinst du wohl eine GbR. Was ist mit einer GmbH?
Eine GbR ist eine Personengesellschaft. Eine GmbH eine Kapitalgesellschaft.
Frage 3: Welche Länder sind "Ausland"? Auch EU-Länder?
Ab Januar 2022 gelten auch alle EU-Staaten als "Ausland" und die neuen Gesetze kommen zur Anwendung. Ein Auswandern nach Frankreich, Spanien etc. ist jetzt praktisch nicht mehr möglich, wenn man sein Unternehmen behalten will. Man muss es vorher verkaufen und dann komplett versteuern. Es ist dann "weg".
Frage 4: Das ganze Problem betrifft doch nur wenige Fälle meiner bescheidenen Meinung nach. Zum >einen soll/kann das Unternehmen offenbar nicht vor dem Wegzug ins Ausland verkauft werden, sonst >wäre das Problem ja bereits gelöst. Also besteht das Problem offensichtlich nur bei solchen >Unternehmen, bei denen der Inhaber zwingend weiter engagiert sein muss, um den Wert des >Unternehmens zu erhalten (z.B. Aufgrund seines Netzwerks mit Auftraggebern), gleichzeitig aber kaum >persönlich vor Ort anwesend sein muss, um das Unternehmen gewinnbringend weiterzuführen, sonst käme >ja ein Wegzug ins Ausland a priori nicht in Frage. Das ist ja dann schon ein sehr spezieller Fall.
Es gibt zahllose (Familienunternehmen), die eine Größe erreicht haben, dass der Inhaber/Besitzer sich nicht mehr um den Geschäftsbetrieb kümmern muss (dafür hat er seine(n) Geschäftsführer und Profis, die das machen). Bis 2021 konnte der Inhaber ins Niederigsteuerland abwandern und über spezielle "Steuermodelle" Ausschüttungen oder Dividendenzahlungen (fast) steuerfrei kassieren.
Bis 2021 haben auch viele Milliardäre ihre Kinder frühzeitig ins Ausland "gebracht", z.B. nach Irland, und dann, nach und nach, die Stiftungsanteile (dort wo die Unternehmenanteile gebündelt waren) an ihre Kinder übertragen. Dazu gab es auch spezielle Steuerkonstruktionen, die so etwas fast steuerfrei ermöglichten, sodass beim Ableben des "Inhabers" sämtliche Unternehmensanteile sich im steuerbegünstigen Ausland befanden.
Das alles ist ab Januar 2022 nicht mehr möglich. Vielleicht kann man über "Merger" (Fusion) noch was machen, und darüber den neuen steuerlichen "Hauptsitz" in ein Niedrigsteuerland verlegen, aber, das weiß ich nicht genau.
Frage 5: Lässt sich das nicht einfach unterlaufen, indem man sich gar nicht abmeldet, sondern nur >de facto sich überwiegend im Ausland aufhält? Um das zu rechtfertigen (wobei das ohnehin nicht >kontrolliert wird), bräuchte man doch nur eine Geschäftstätigkeit des eigenen Unternehmens im >Ausland vorgaukeln, und schon kann man sich dort beruflich aufhalten, hat aber seinen >Lebensmittelpunkt weiter in D, und kann daher in D angemeldet bleiben.
Kann man machen, aber Ausschüttungen/Dividenen & Co. werden dann nach den deutschen Steuergesetzen bzw. auf Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen berechnet/eingezogen.
(Steuerlich) gewinnen kann man darüber nichts.
Auch das Verlagern von Produktion & Co. in eine ausländische Tochtergesellschaft wurde stark reglementiert.
Früher konnte man alle wertvollen Güter, Reserven, Produktionsanlagen etc. einer deutschen Kapitalgesellschaft in eine ausländische Tochtergesellschaft "verschieben", bis die ursprüngliche deutsche Kapitalgesellschaft nur noch ein leerer Mantel war (eine winzige Lagerhalle, in der 5 Säcke Zement eingelagert waren).
Wenn der Inhaber dann auswanderte, konnte er, auch wieder über spezielle Steuerkonstruktionen, die Ausschüttungen der Tochtergesellschaft, fast steuerfrei kassieren, während er am Strand von Bora-Bora seinen Caipirinha trank.
Auch dort wurden alle "Lücken" geschlossen ... und ab Januar 2022 komplett.