Als Unternehmer kann man gar nicht mehr "weg" (Exit-Besteuerung)
Seit Januar 2022 gelten neue Gesetze, die den Wegzug von Inhabern von Kapitalgesellschaften aus DE betreffen (die mehr als 1% der Gesellschaft besitzen).
Will man auswandern, führt das Finanzamt einen fiktiven Verkauf durch. Dazu werden nicht nur alle stillen Reserven herangezogen, sondern der gesamte Wertzuwachs seit Gründung des Unternehmens.
Dadurch wird ein "gemeiner Wert" bzw. ein "fiktiver Veräußerungsgewinn" berechnet, der dann einkommenssteuerpflichtig ist und beglichen werden muss.
Hat man z.B. vor 30 Jahren eine GmbH gegründet, die heute 5 Millionen Euro wert ist, werden (bei Wegzug) diese 5 Millionen einkommenssteuerpflichtig und man "darf" davon 47,08 % ans Finanzamt "abdrücken".
Dasselbe gilt, wenn man (auch) ausländische Kapitalgesellschaften besitzt. Auch die werden, bei Wegzug, über den "fiktiven Veräußerungsgewinn" einkommenssteuerpflichtig.
Eine Stundung, die (früher) möglich war, bis es, nach Wegzug, zu einem tatsächlichen Verkauf (der Anteile an) der Kapitalgesellschaft kommt, ist praktisch nicht mehr möglich
Auch Schenkungen oder Vererbungen an Personen, die dauerhaft im Ausland leben (z.B. die Kinder, die schon seit 20 Jahren in der Schweiz leben), sind davon betroffen.
Praktisch niemand (besonders Mittelständler) hat soviel Cash, diese Exit-Besteuerung zu bezahlen, was Auswanderer tatsächlich dazu zwingen würde, ihr(e) Unternehmen zu verkaufen, was wiederum dieselbe Besteuerung auslöst.
Das gilt übrigens nicht nur für den Wegzug in ein Niedrigsteuerland, sondern auch für den Wegzug in ein anderes (Hochsteuer)EU-Land.
Zusammengefasst: Als Unternehmer (der auswandern und sein Unternehmen behalten (oder "mitnehmen) will), kommt man hier nicht mehr "heil raus".
Gruß Steppke