Zum Thema Betriebskosten-Anpassung
lt. §560 BGB, Abs.4 heißt es:
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Was angemessen ist regeln typischerweise die Gerichte. Dabei hat z.B. der Bundesgerichtshof VIII ZR 294/10 entschieden .... Demnach müssen konkrete Berechnungsgrundlagen vorliegen, z.B. vertragl. Preisänderungen der Versorger vorliegen. Danach kann auf Basis des letztjährigen Verbrauchs hochgerechnet werden.
z.B. hier näher erläutert:
https://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietrecht/BGH-Betriebskosten-Anpassung-V...
Gruß Dieter
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Das sektenhafte Denken und Handeln der Grünen und ihrer Anhänger und Wählerschaft ist für Menschen mit gesundem Menschenverstand nur schwer nachzuvollziehen.