Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)

NegaPosi, Montag, 22.11.2021, 13:20 (vor 886 Tagen)2919 Views

Art. 20 Abs. 4

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Nachdem Art. 1 ... ich würde wenn ich ich könnte ... keine Bedeutung mehr hat. Wann tritt das Widerstandsrecht ein?

Keine Antwort habe ich hier gefunden: https://grundrechte-faq.de/widerstandsrecht-art-20-abs-4-gg/

Seit wann gibt es diese Vorschrift?

Erst seit 1968.

Das ursprüngliche Grundgesetz sah ein solches Widerstandsrecht nicht vor. Da die Bundesrepublik noch nicht souverän war, lag die Staatsgewalt nicht ausschließlich beim Volk, sondern (auch bzw. sogar in erster Linie) bei den Besatzungsmächten. Ein Widerstandsrecht der Bürger wäre damit unlogisch und systemwidrig gewesen.

< Im Zuge der Notstandsgesetzgebung, die dem Staat zusätzliche Befugnisse in Ausnahmsfällen einräumte, sollte so ein Korrektiv eingeführt werden.

Da war doch was mit Shaef und Bayern ... Besatzung ...?
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Die BRD ist so souverän das man das GG abschaffen kann und niemanden interessiert es.
2015 schon strapaziert, jetzt unnötig, gleichwohl wir uns in Zuständen wie in einer Vergewaltigung wiederfinden.

Gruss NP


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