FAQ bei Klagepathen
Hallo Chris,
Daraus:
"Die Weigerung, sich einem PCR-Test zu unterziehen kann mit einem Bußgeld belegt werden. Allerdings darf kein PCR-Test gegen den Willen des zu Testenden durchgeführt werden. Die Durchführung eines PCR-Tests ist ein körperlicher Eingriff. Sofern keine Einwilligung des zu Testenden iSd. § 228 StGB vorliegt, stellt ein solcher Eingriff eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB dar. Es bedarf einer richterlichen Anordnung, um gegen den Willen einen körperlichen Eingriff durchzuführen.
Das mildere Mittel kann darin bestehen, die 14-tägige Quarantäne einzuhalten. Käme es zu einer solchen Situation empfiehlt Herr Ludwig, dass Betroffene sich mit den Rechtsanwälten:innen von KlagePATEN in Verbindung setzen."
LG
Fleet
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"Das ist schön bei den Deutschen: Keiner ist so verrückt, dass er nicht einen noch Verrückteren fände, der ihn versteht." (H. Heine)