In Kürze
Grundsätzlich: Die Entnahme der Probe aus dem oberen Rachenraum zum Zwecke der Verarbeitung in einer PCR-Maschine (sog. PCR-"Test") stellt einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen dar und steht damit unter Richtervorbehalt. Sprich: Ohne ordentliches Verfahren mit Anhörung usw. keine durchsetzbare Anordnung (und auch keine beitreibbaren Ordnungsgelder).
Ich persönlich würde mir hier kompetente (!) anwaltliche Unterstützung suchen. Die Drohkulisse der Behörden stellt sich im vom streitbaren Skeptiker geführten OWi-Verfahren denn auch regelmäßig als Fata Morgana heraus, wie man so hört.
Unmittelbar von Interesse sind hierzu die Ausführungen der Mitglieder der Anwaltskanzlei Antonia Fischer zum Thema:
https://www.youtube.com/watch?v=Wt80tFNi5Do
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Ainsi continue la nuit dans ma tête multiple... elle est complètement dechirée... ma tête.
- Luc Ferrari