Quarantäne(Pflicht) hatte ich anders verstanden...

Greenhoop, Samstag, 28.11.2020, 21:15 (vor 1216 Tagen) @ Mirko2388 Views

... und der 18.11.2020 hat daran m.W. nichts geändert.

Die Quarantäne-Anordnung nach dem § 30 des IfSG sieht ja vor, dass wenn eine Krankheit festgestellt wurde, eine Infektionskrankheit, dann die zuständige Infektionsschutzbehörde die Leute in Absonderung stecken kann, sei es im Krankenhaus oder sei es in einer anderen Einrichtung; bei sich Zuhause zum Beispiel.

Aber dieses Absondern, diese Absonderung ist ja eine freiheitsentziehende Maßnahme. Und da sagt der Artikel 104 (2) unseres wunderschönen GG, dass das eigentlich nur mit richterlichen Beschluss geschehen darf. Und deswegen behilft man sich bei der Auslegung dessen auch so, dass man sagt, das ist keine freiheitsentziehende Maßnahme, sondern allerhöchstens eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Weil die Infektionsschutzbehörde sagt: „Geh mal lieber in Quarantäne, wir hätten das gerne.“ Aber weder ist diese Pflicht, in Quarantäne zu gehen – in Anführungszeichen – im Rahmen vom Verwaltungszwang durchsetzbar. Sprich, wenn man dagegen verstößt, kann nicht die Polizei, nicht das Ordnungsamt kommen und einen mit Gewalt in Quarantäne stecken. Weil das wäre dann ein Freiheitsentzug. Und es ist auch nicht bußgeldbewehrt, dagegen zu verstoßen.

Durchsetzbar und bußgeldbewehrt wird das Ganze erst, wenn, wie es der § 30 des IfSG auch ausdrücklich vorsieht, ein gerichtliches Unterbringungsverfahren durchgeführt wurde, indem ein Richter die Akte vom Gesundheitsamt, von der Infektionsschutzbehörde bekommt, sich ein eigenständiges Bild von der Lage schaffen muss, eine eigene Sachverhaltsermittlung durchführen muss. Dazu gehören eben auch die infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und man muss vor allen Dingen angehört werden dazu.

Dr. Justus P. Hoffmann zu Quarantäne-Anordnungen


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