Mensch:innen:und:außen

Rainer ⌂, El Verger - Spanien, Montag, 08.05.2023, 15:40 (vor 326 Tagen) @ Plancius1961 Views

Die untenstehenden Bestimmungen sind aus dem Schweizer Fleischhygienerecht.

1. Der Kantonstierarzt beziehungsweise die Kantonstierärztin oder der
beziehungsweise die an seiner beziehungsweise ihrer Stelle eingesetzte
Tierarzt beziehungsweise Tierärztin leitet in fachlicher Hinsicht die
Tätigkeit der Fleischinspektoren beziehungsweise Fleischinspektorinnen
und Fleischkontrolleure beziehungsweise Fleischkontrolleurinnen.

2. Der Kantonstierarzt beziehungsweise die Kantonstierärztin und der
leitende Tierarzt beziehungsweise die leitende Tierärztin können auch die
Funktion eines Fleischinspektors beziehungsweise einer Fleischinspektorin
ausüben, der Kantonstierarzt beziehungsweise die Kantonstierärztin, der
leitende Tierarzt beziehungsweise die leitende Tierärztin und der
Fleischinspektor beziehungsweise die Fleischinspektorin die eines Fleisch-
kontrolleurs beziehungsweise die einer Fleischkontrolleurin."

Die Frage ist: Wieviel Zeit wurde verschwendet, um so einen Unfug zu produzieren.

Rainer

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