Nein, das heißt es nicht.

Naclador, Göttingen, Donnerstag, 23.06.2022, 12:35 (vor 1280 Tagen) @ BerndBorchert3609 Views

Hallo BerndBorchert,

es bedeutet nur, dass es sich nicht um eine Pflicht des Angestellten handelt, sich impfen zu lassen, sondern um eine Pflicht der Einrichtung, den Nachweis über die Impfung einzuholen. Daher kann auch der Angestellte nicht mit einem Zwangsgeld zur Impfung genötigt werden. Ihm kann allerdings ein Betretungsverbot ausgesprochen werden, wenn er die Impfung nicht nachweist. Dies führt dann in der Regel natürlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Für den Angestellten bleibt es leider bei der Wahl Impfung oder Jobverlust, aber wenigstens drohen keine darüber hinaus gehenden Nachteile wie Geldstrafen.

Viele Grüße,
Naclador


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