"Die Verpflichtung in bestimmten Einrichtungen tätiger Personen, eine Impfung gegen das Corona-Virus nachzuweisen, kann nicht mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden."

Naclador, Göttingen, Donnerstag, 23.06.2022, 09:59 (vor 1280 Tagen)4262 Views

Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nun letztinstanzlich entschieden.

Begründung: "Die verkürzt auch als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnete einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht begründe nämlich gerade keine Verpflichtung der betroffenen Personen, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen."

Viele Grüße,
Naclador


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