Es ist dasselbe Problem beim Recht auf körperliche Unversehrtheit. Art. 2 GG. (mT)

DT, Dienstag, 11.01.2022, 12:43 (vor 807 Tagen) @ Albrecht2352 Views

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Manche leiten ja das indirekte Recht des Schutzes der Gesundheit anderer aus Art 2 Abs 2 ab.
Aber dieses Recht gilt erst einmal primär für jeden Bürger.

Aus Art 2 Abs 2 also die Impfpflicht ableiten zu wollen, wie das manche Propagandaposaunen in letzter Zeit gemacht haben, ist juristisch nicht sauber.

Das ist auch der FDP und wohl jetzt auch einigen anderen in der Regierung aufgefallen. In solches Gesetz hätte keinen Bestand vorm BVerfG (Harbarth ist leider eine jämmerliche Marionette).

Dazu gibt es ja auch die Ausarbeitung des Wiss. Dienstes des Bundestages:

https://www.bundestag.de/resource/blob/413560/40484c918e669002c4bb60410a317057/wd-3-019...

Interessanterweise vom 27.1.2016!

Und dort steht klipp und klar folgendes:

3.2. Eingriff
Ein Eingriff in ein Grundrecht ist immer dann gegeben, wenn eine unmittelbare, zielgerichtete
Beeinträchtigung des Schutzbereiches erfolgt. Bei einer Impfung wird der Körper abgeschwächten

Krankheitserregern mit dem Ziel einer aktiven Immunisierung gegen Erkrankungen ausgesetzt.

Eine Impfung stellt somit einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dar.

3.3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ein solcher Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das setzt voraus, dass das Grundrecht überhaupt einschränkbar ist. Das Grundrecht enthält in Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG einen Gesetzesvorbehalt. Somit kann in das Grundrecht nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit dem IfSG eine gesetzliche Regelung geschaffen, die Regelungen
zu Impfungen enthält. Allerdings stellt das IfSG keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff
in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dar.
Ferner haben weder der Bund noch
soweit ersichtlich die Länder von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 20
Abs. 6 und Abs. 7 IfSG Gebrauch gemacht. Daher bestehen aktuell keine Rechtsgrundlagen, die
zu einer beschränkten Impfpflicht im Falle einer epidemischen Verbreitung einer übertragbaren
Krankheit mit schweren Verlaufsformen ermächtigen.

3.3.1. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer generellen Impfpflicht
Die Einführung einer generellen Impfpflicht würde die Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfordern, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein müsste.

Ein solcher Eingriff wäre verhältnismäßig, sofern damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und der
Eingriff ferner geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Zunächst müsste ein Eingriff ein legitimes Ziel verfolgen. Impfungen haben unterschiedliche
Schutzbedürftige im Blick und unterscheiden sich nach individual- und bevölkerungsmedizinischer
Prävention. Impfungen zur individuellen Prävention dienen dem eigenen Schutz vor Erkrankungen.
Impfungen zur bevölkerungsmedizinischen Prävention dienen nicht allein dem Schutz des Geimpften, sondern schützen auch vor einer Weitergabe von Erkrankungen an andere Menschen. Bei
der reinen bevölkerungsmedizinischen Prävention dient die Impfung dagegen nicht mehr primär
dem Schutz des Geimpften, sondern der Ausrottung eines Keimes auf Bevölkerungsebene.2 Unter
Berücksichtigung der dem Gesetzgeber zuzubilligenden Einschätzungsprärogative dürfte mit einer
generellen Impfpflicht daher ein legitimes Ziel verfolgt werden.

Ferner muss eine generelle Impfpflicht zur Erreichung dieser legitimen Ziele auch geeignet sein.
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel erreicht oder gefördert werden
kann. Impfungen gehören laut der nach § 20 Abs. 2 IfSG am Robert Koch-Institut (RKI) eingerichteten
ständigen Impfkommission (STIKO) zu den wirksamsten und wichtigsten präventiven medizinischen Maßnahmen. Eine generelle Impfpflicht scheint daher geeignet, das angestrebte Ziel zu
erreichen.

...

Fraglich ist jedoch, ob eine generelle Impfpflicht auch verhältnismäßig im engeren Sinne wäre. So
müssten die mit der Maßnahme einhergehenden Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu
dem mit der Maßnahme verfolgten Zielen stehen. Dabei wäre ein angemessener Ausgleich zwischen
dem Recht auf körperliche Unversehrtheit einerseits und der Zielsetzung des Gesetzgebers, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre
Weiterverbreitung zu verhindern, andererseits herzustellen.

4 Allerdings besteht bei Impfungen durch die vorsätzliche Infektion mit abgeschwächten Krankheitserregern eine Gefährdung der
Gesundheit der geimpften Menschen, da in sehr seltenen Fällen auch bleibende Nebenwirkungen
beobachtet werden.5 Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit wiegt somit schwer.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass laut RKI moderne Impfstoffe gut verträglich sind.
6 Ferner können mit einer generellen Impfpflicht auch Menschen vor der Übertragung von Erkrankungen
geschützt werden, die aufgrund ihres Alters noch nicht oder wegen gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich nicht geimpft werden können. In der Abwägung beider Positionen sind
außerdem die Schwere der Gefahr sowie die Wahrscheinlichkeit einer Infektion zu berücksichtigen.
Angesicht einer Sterblichkeitsrate von 30 Prozent im Falle einer Pockeninfektion7 wurde beispielsweise die Impfpflicht gegen Pocken vom BVerwG im Jahr 1959 als verfassungsgemäß eingestuft.
8
Die Impfpflicht wurde aber angesichts der weltweiten Ausrottung des Erregers mit Wirkung vom
1. Juli 1983 abgeschafft.9
Im Falle einer Maserninfektion beträgt die Sterblichkeit in Deutschland
laut RKI dagegen nur 0,1 Prozent.10 Die Schwere der Gefahr sowie die Wahrscheinlichkeit einer
Infektion sind daher differenziert nach den unterschiedlichen Erkrankungsarten zu betrachten.

Ob ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der zu impfenden Menschen
unter Inkaufnahme möglicher Impfschäden zugunsten des Schutzes von Gesundheit und des
Lebens anderer Menschen angemessen erscheint, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Abwägung müsste stets unter Berücksichtigung der verschiedenen Erkrankungsarten erfolgen.


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