Immer noch kein Impfzwang begründet

Taurec ⌂, München, Sonntag, 11.10.2020, 17:54 (vor 1294 Tagen) @ Rain2933 Views
bearbeitet von Taurec, Sonntag, 11.10.2020, 18:09

Hallo!

Danke für die Korrektur meines Flüchtigkeitsfehlers.

(5) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird im Rahmen des Absatzes 2 insoweit eingeschränkt.

Damit sind Tests und Impfungen keine Körperverletzung.

Auch hier ist (mit der richtigen Nummer) das Lesen der Begründung (S. 23 des von mir verlinkten Dokumentes) hilfreich:

"Zu Absatz 5
Absatz 5 trägt dem Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung. Das Zitiergebot sieht vor, dass soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden kann, auch das jeweilige Grundrecht im Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Mit dem vorliegenden Gesetz sind Maßnahmen möglich, die Einschränkungen in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) ermöglichen (Absatz 2 Nummer 1)."

Die letzte Klammer "(Absatz 2 Nummer 1)" ist offenbar ein Hinweis auf die entsprechende Festlegung des Infektionsschutzgesetzes, auf dessen Umsetzung der Gesetzgeber mit Absatz 5 offensichtlich abzielte. Die Begründung zu Absatz 2 Nummer 1 (S. 19 des von mir verlinkten Dokumentes) lautet:

"Die gegenwärtige Epidemie ist maßgeblich auch durch einen Import eines Virus durch den internationalen Reiseverkehr verursacht. Nach Nummer 1 kann das Bundesministerium für Gesundheit zur Feststellung und Verhinderung eines solchen Imports durch Anordnung in Übereinstimmung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) Personen verpflichten, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert Koch-Institut als gefährdet eingestuft hat, bestimmte Auskünfte zu geben oder Maßnahmen zu dulden. Eine Verwendung der erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen."

Buchstabe "e)" in Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes ermöglicht es, in die BRD eingereiste bzw. einreisende Personen zu verpflichten, "sich ärztlich untersuchen zu lassen".

Absatz 5 ermöglicht es, zur ärztlichen Untersuchung bei Einreise in die BRD, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit einschränkenden Zwang anzuwenden.

Ein Impfzwang ist durch den Gesetzgeber offenbar also nicht intendiert, sondern lediglich der Zwang für Einreisende, Untersuchungen über sich ergehen zu lassen. Weil die Begründung einer Rechtsnorm selbst aber keine Rechtsverbindlichkeit hat, könnte man durchaus unterstellen, daß sich aus dem bloßen Wortlaute des Absatzes 5 die Möglichkeit eines Impfzwanges ableiten ließe. Ich bezweifle aber, daß eine solche Anwendung des Gesetzes im Rahmen der mit einer Zwangsimpfung unweigerlich einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen einer historischen oder subjektiven teleologischen Auslegung durch ein (noch "normal" funktionierendes) Gericht standhalten würde, denn durch Nennung des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Intention des Gesetzgebers und der Zweck der Festlegung eigentlich eindeutig; dies insbesondere, als im Gesetzestext das Wort "impfen" oder seine Ableitungen überhaupt nur in Bezug auf Impfbescheinigungen (Absatz 2 Nummer 1) und Versorgungssicherheit mit Impfstoffen (Absatz 2 Nummer 4) vorkommt, nicht aber auf den Akt des Impfens selbst.

Realisiert, daß die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes und ein funktionierender Rechtsstaat alles ist, was Euch schützt vor den Übergriffen eines nicht mehr freiheitlich demokratischen Staates.

Was mich letztlich schützt, sind nicht irgendwelche Gesetzesartikel, sondern die Axt im Hause oder das geladene Gewehr im Schrank. Ernst Jüngers Worte im "Waldgang" zur Unverletzlichkeit der Wohnung gelten natürlich ebenso für die körperliche Unversehrtheit:

"Wir wollen annehmen, daß in einer Stadt, in einem Staate noch eine gewisse, wenn auch geringe Anzahl von wirklich freien Männern lebt. In diesem Falle würde der Verfassungsbruch von einem starken Risiko begleitet sein. Insofern ließe sich die Theorie der Kollektivschuld stützen: die Möglichkeit der Rechtsverletzung steht im genauen Verhältnis zur Freiheit, auf die sie stößt. Ein Angriff gegen die Unverletzbarkeit, ja Heiligkeit der Wohnung zum Beispiel wäre im alten Island unmöglich gewesen in jenen Formen, wie er im Berlin von 1933 inmitten einer Millionenbevölkerung als reine Verwaltungsmaßnahme möglich war. Als rühmliche Ausnahme verdient ein junger Sozialdemokrat Erwähnung, der im Hausflur seiner Mietwohnung ein halbes Dutzend sogenannter Hilfspolizisten erschoß. Der war noch der substantiellen, der altgermanischen Freiheit teilhaftig, die seine Gegner theoretisch feierten. Das hatte er natürlich auch nicht aus seinem Parteiprogramm gelernt. Jedenfalls gehörte er nicht zu jenen, von denen Léon Bloy sagt, daß sie zum Rechtsanwalt laufen, während ihre Mutter vergewaltigt wird.
Wenn wir nun ferner annehmen wollen, daß in jeder Berliner Straße auch nur mit einem solchen Falle zu rechnen gewesen wäre, dann hätten die Dinge anders ausgesehen. Lange Zeiten der Ruhe begünstigen gewisse optische Täuschungen. Zu ihnen gehört die Annahme, daß sich die Unverletzbarkeit der Wohnung auf die Verfassung gründe, durch sie gesichert sei. In Wirklichkeit gründet sie sich auf den Familienvater, der, von seinen Söhnen begleitet, mit der Axt in der Tür erscheint. Nur wird diese Wahrheit nicht immer sichtbar und soll auch keinen Einwand gegen Verfassungen abgeben. Es gilt das alte Wort: »Der Mann steht für den Eid, nicht aber der Eid für den Mann.« Hier liegt einer der Gründe, aus denen die neue Legislatur im Volke auf so geringe Anteilnahme stößt. Das mit der Wohnung liest sich nicht übel, nur leben wir in Zeiten, in denen ein Beamter dem anderen die Klinke in die Hand drückt."

Gruß
Taurec

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„Es lebe unser heiliges Deutschland!“

„Was auch draus werde – steh’ zu deinem Volk! Es ist dein angeborner Platz.“


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