Ein Reitverbot ließe sich wohl durchsetzen,
Weil kein üblicher Gebrauch, falls der Berechtigte nicht Landwirt ohne Traktor ist.
Wegerechte hängen vor allem damit zusammen, ein Drittgrundstück in privaten Besitz überhaupt erreichen zu können oder in einem öffentlichen Interesse liegende häufig (ansonsten nur über Umwege) benutzbare Verbindung zu ermöglichen.
Oft hilft, den Zweck bei der Begründung zu kennen, ergo also die Grundbuchpläne / Besiedelung , von damals.
In der CH können übrigens solche Dienstbarkeiten mit richterlichen Beschluss gelöscht werden, gegen Entschädigungspflicht ... und sofern das Gericht das auch so sieht: beispielsweise wenn der Begünstigte gar nicht mehr auf das Wegrecht angewiesen Ist, weil z. B. Im Lauf der Jahre sein Grundstück anders erreichbar Ist.
Viele Wege führen auch aus Rom heraus.