"Auslegung"
sagt ja schon alles.
Falls eineindeutig, braucht es keine Auslegung.
Falls explizit ein Fuss- und Fahrwegerecht verankert ist, wäre deine harte Auslegung einer "reinen Durchfahrt" m.E. ohnehin hinfällig.
Wieweit geduldetes Gewohnheitsrecht (z.B. vormaliger Eigentümer...) dann noch hineinspielt...
Deine Frage ist präzis, du redest aber von Auslegung.
Letzlich also der bekannte Juristenspruch: "Es kommt darauf an, ob..."
Und dann noch der bekannte Spruch: *Es genügt nicht, Recht zu haben, man muss immer mit dem Richter rechnen..."
Gruss
PS: Ja, hatte schon einige Male damit zu tun, generell Eigentumsbeschränkenden grundbuchlich eingetragenen Rechten und Pflichten, allerdings CH.