Leihe trifft's nicht, es handelt sich um ein Sachdarlehen
Nicht verzagen, Cordula fragen:
"Der Begriff der „Leihe“ in diesem Zusammenhang ist missverständlich, da der Entleiher das Eigentum an den Wertpapieren erwirbt und nur Wertpapiere gleicher Gattung besorgen und zurückgeben muss. Es handelt sich um ein Sachdarlehen gemäß § 607 ff. BGB. Vgl. auch § 54ff. Investmentgesetz (InvG)."
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/leerverkauf-37121/version-260564
So sind sie, die Ökonomen, so lieben wir sie... ![[[freude]]](images/smilies/freude.gif)