Ja, sag' ich doch ...

Literaturhinweis, Sonntag, 28.05.2017, 10:42 (vor 2737 Tagen) @ Rainer8941 Views

Bei Wasser und Gas jedoch gibt es meist nur den Hauptabsperrhahn im Keller, an dem alle Parteien des jew. Hauses hängen.

Kleiner Hinweis: Zusätzlich zum Hauptabsperrhahn hat jede Gasuhr

Jede Gasuhr.

einen eigenen Absperrhahn (Vierkantschlüssel erforderlich). Für Wasseruhren gilt das Gleiche. Das ist notwendig, damit Zähler einzeln ausgetauscht, oder entfernt werden können.

Hier ging es doch, bei der unvollständigen Schilderung, darum, ob das so ist. Daß es in Buxtehude, Meierstraße 25, dritter Stock, so sein könnte und vom DVGW auch nicht verboten ist, weiß ich auch.[[freude]]

Normalerweise gibt es eine Gasuhr im Keller.

Dann kann man, bei mehreren davon abgehenden Verbrauchern, nicht den einzelnen "ablesen" - sperren meist schon, d.h. es spricht nichts dagegen, in der Einzelwohnung dennoch aus Sicherheitsgründen einen extra Absperrhahn vorzusehen.

Aber ob der offen oder zu ist, sieht das Gaswerk nicht ...

D.h., nochmal:

- entweder es gibt einzelne Zähler, dann auch Absperrhähne und dann auch Einzelvertrag und -abrechnung möglich (aber nicht zwingend - das kommt immer noch darauf an, ob für das Haus gesamt oder pro Einheit abgerechnet wird). All das fehlte in der urspr. Darstellung, und dann artet es in Rate-Orgien aus.

- Oder es gibt nur einen Hausanschluß (früher üblich und vermutlich heute noch statistisch die Mehrheit) und nur "Zwischenzähler", die mit den Nebenkosten abgelesen und umgerechnet wurden. Das interessiert dann den Versorger nicht die Bohne.

Wie auch immer: es muß geklärt werden, ob der Gasversorger gezwungen war, wie beim Strom, nur den Mieter in Haftung zu nehmen, oder ob der Anschlußinhaber der ETW- oder Hauseigentümer war oder ob er wahlweise einen von beiden verklagen kann. Nach wie vor tendiere ich zu letzterem.

Darum gibt es (gute) Anwälte, die all das erfragen und dann ... evtl. von einem Rechtsstreit auch mal abraten.

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