Das Volk ist ein juristisches Nullum. Die Grundrechte sind zwar (in Maßen) einklagbar. Aber …

Ostfriese, Samstag, 28.09.2024, 11:17 (vor 50 Tagen) @ stokk'2730 Views

Hallo stokk'

Etwas ist faul im Staate Dänemark?

Nichts ist faul im Staate Dänemark!

Dazu: Der Ausweg hat nichts mit Geld, Recht, Richtern, Justiz, Verfassung, Grundrechte, Verfassungsgerichtshöfen, BVerfG, usw. usf. zu tun, sondern mit der Beseitigung des bewaffneten Zwangs. Dieser schafft sich die Rechtsordnung nach seinem Gusto. Und demnach auch 'seinen' Staat.

Dottore in

https://archiv.dasgelbeforum.net/ewf2000/forum_entry.php?id=348812 Re: "Checks and balances" - was zuerst? verfasst von dottore, 07.03.2006, 12:47

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→ Hi Tarantoga,

in einem von Prof. Uwe Wesel zitierten Urteil des BVG heißt es:
„Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie persönlicher Freiheit steht.“

Dazu erlaube ich mir eine Anmerkung: Wenn das BVG (btw: BVerfG oder BVerwG? dieses BVG der Medien ist schrecklich unpräzise)

Sorry, es war das BVerfG.

zu Art. 14 GG (der Eigentumsgarantie) Stellung nimmt, dann geht es nie um das Eigentumsrecht als absolutes Recht oder als Recht der Bürger gegeneinander. Es geht stattdessen um ein Abwehrrecht der Bürger gegen den Staat. In Art. 14 GG hat der Staat seine übergeordnete Herrschaft bereits an die Bürger zediert, die dadurch Eigentum haben können, das dann der Staat quasi als Selbstbeschränkung zu akzeptieren hat.

Durch die Existenz von Privateigentum allein ist/wird der Bürger aber nicht frei. Jedenfalls nicht alle. Dazu müssten es schon alle selbst haben. Die Mehrheit der Bürger hat - außer der persönlichen Habe (um die es in 14 GG nicht geht, warum nicht kommt gleich) - eben kein Eigentum. Das ergibt sich aus 14, Absatz 2: Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Wären alle in der Allgemeinheit Eigentümer, wäre der Satz sinnlos.

Der Gebrauch von Habe (Kleidung, Wohnungseinrichtung, Werkzeugkasten, usw.) ist mit dem Wohl der Allgemeinheit kaum in Zusammenhang zu bringen. Oder wie soll ich z.B. meinen Fernseher so gebrauchen, dass dieser Gebrauch der Allgemeinheit dient? Auch fordert Abs. 2: Eigentum verpflichtet. Kann mein Eigentum an meinem Mantel (oder gar der Mantel selbst) verpflichten?

Gerade diese Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit hebt die Selbstbeschränkung des Staates, der sich (durch die Setzung des GG) sozusagen als Vertreter der Allgemeinheit sieht, wieder auf. Der private Eigentümer wäre nur frei, wenn er a) keinerlei Verpflichtung hätte (Verpflichtung als Passivposten zu seinem Eigentum als Aktivposten) und vor allem, wenn er b) alles in einem Staatsareal Belegene und auch alle Rechte des Staates (Berechtigungen hier) als Eigentum erwerben könnte, was leicht erkennbar nicht der Fall ist, da er weder Teile/Anteile an den Staatsmonopolen (Gewalt, Steuern, Geldwesen u.ä.) zum Eigentum erwerben kann noch und schon gar nicht Teile/Anteile an der juristischen Person Staat selbst (zur Juristischen Person Staat zuerst Albrecht 1837, dann Jelinek, die Gebietskörperschafts-Theoretiker, u.v.a.).

Dass die Vorstellung vom Staat als juristische Person umstritten ist (vgl. zuletzt H. Uhlenbrock, Der Staat als juristische Person), ist mir bewusst. Aber gerade der zentrale Einwand Uhlenbrocks, basierend auf der Volkssouveränität (20,2 GG - Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus) überzeugt nicht, da die im GG anschließend genannten Wahlen und Abstimmungen nicht die gesamte Staatsgewalt umfassen.

Gerade Abstimmungen (Volksentscheide) sind im wichtigsten Bereich und zugleich der Basis der Staatsgewalt, nämlich den Staatsfinanzenin Einnahmen- und Ausgabenseite entweder expressis verbis verboten (vgl. Länderverfassungen tutti - auch die Durchführung der Erhebung der Bundessteuern ist eine Länder-Berechtigung, es gibt keine Finanzämter des Bundes) oder gar nicht erst vorgesehen.

Das Volk ist auch keine juristische Person, sondern ein juristisches Nullum. Es kann daher auch keine Rechte (Berechtigungen), wie gerade die Souveränität (hier: Staatsgewalt) zedieren.

Oder was soll das heißen geht [von ihm, dem Volk] aus?

So gesehen ist der Satz richtig und auch präzise. Denn die Überlassung von Eigentum an die Bürger gibt diesen die Freiheit innerhalb der Grenzen des Rechts mit den Dingen zu verfahren.

Gegenmeinung: Dann würden Eigentum verpflichtet und zum Wohle der Allgemeinheit Garnichts beinhalten. Beides ist in keinem Gesetz konkretisiert oder in Vollzug oder Nichtvollzug (bzw. -vornahme) definiert. Außerdem bezieht sich die Gewährleistung von Eigentum auf einen bereits vorhandenen Zustand (privates Eigentum ist da, sozusagen vorstaatlich - egal jetzt wie und durch welche Zessionsabläufe früherer Eigentümer es entstanden ist), während sich der Gebrauch desselben auf einen künftigen Zustand bezieht, der überdies durch Enteignungen beeinflusst werden kann. Dass beides nicht zusammenpasst, liegt auf der Hand.

Auch fehlt vor allem völlig ein Eingehen auf das Eigentum an der eigenen Person. Wozu verpflichtet dieses Eigentum, zumal unter dem Aspekt, es zum Wohle der Allgemeinheit zu gebrauchen? Es verpflichtet schlicht. Jemand, der aus dem privaten Eigentum an seiner Person verpflichtet ist, sie also entsprechend dem Gemeinwohl entsprechend zu gebrauchen hat, ist ebenso wenig frei wie der oben genannte private Eigentümer von Sachen.

Kurzum, die im BVerfG-Urteil (24.389) genannten Tatbestände Freiheit und Eigentum sind inkompatibel - egal von welchem Blickwinkel aus man sie betrachtet.

Das im BVG-Urteil angeführte „Eigentum“ (gemeint: „privates“ Eigentum!) hat stets den Ober-Eigentümer „Staat“ über sich, was sich schon daraus ergibt, dass der „Staat“ den von Max Weber erwähnten Zwangsapparat („manu militari“!) gegenüber den Unter-Eigentümern einsetzen kann, ohne Sanktionen gegen sich selbst befürchten zu müssen. Bestenfalls können die den „Staat“ Betreibenden, sie sog. „politische Klasse“ (Helmut Schmidt) durch Nicht-Wiederwahl abgestraft werden.

Hier muss ich kurz Einspruch erheben. Was Du sagst ist richtig, wenn man den heutigen Staat so reduziert betrachtet, dass er auf seine archaischen Wurzeln beschränkt wird.

Ich wüßte nicht, wie man die heute so anmutig in der Gegend stehende Baumkrone (moderner Rechtsstaat) von seinen Wurzeln trennen könnte. Wurzelholz schaut nur anders aus als das Holz eines hohen Astes. Das Material, die Grundsubstanz, jedoch ist dieselbe.

Mir scheint, wir sollten in unseren Diskussionen mehr Rücksicht darauf nehmen, wie komplex die heutigen Verhältnisse wirklich sind.

Sie erscheinen komplex, in der Tat. Aber das Grund-Verhältnis (Grund-Muster), nämlich Herrschaft (Herren vs. Beherrschte, selbst wenn die Beherrschten ihre Herren selber wählen oder abwählen dürfen) ist gleichgeblieben. In der Geschichte gab es noch viel komplexere Verhältnisse, man schaue sich nur das Herrschafts-Durcheinander im alten deutschen Reich an. Selbst der Kaiser musste erst seine Wahlkapitulation (Klartext: Zession bzw. deren Bestätigungen von Einkünften und Berechtigungen aller Art) unterzeichnen und beeiden, bevor er ins Amt gelangen durfte. Ein Kapitulation im wahren Sinn des Wortes. Heute ist davon der Amtseid geblieben, der allerdings nicht mehr einklagbar ist, was - nebenbei - den Spruch von der Volkssouveränität der Lächerlichkeit preisgibt. Das Volk kann nicht klagen, nichts einklagen.

Denn heute kann der Staat seinen Zwangsapparat gerade nichtmehr beliebig gegen seine Untereigentümer einsetzen. Das Eigentum wird garantiert, Enteignungen sind nur in engen Grenzen und nur gegen Entschädigung möglich. Das BVerfG hat ja sogar entschieden, dass der Staat die Einkünfte seiner Bürger nicht beliebig hoch besteuern darf.

Einspruch auch hier: Der Staat kann das verfügbare Einkommen (Summe aller Einkunftsarten) durch Besteuerung sehr wohl beliebig hoch mindern. Oder was ist eine Mehrwertsteuererhöhung um fast 20 Prozent? Das BVerfG-Urteil (Kirchhof) bezog sich auf die Besteuerung des zufließenden Einkommens. Außerdem gibt es dazu das, eine im Endeffekt sogar 100prozentige Besteuerung ins Auge fassende, Minder-Votum Ernst-Wolfgang Böckenfördes dazu.

So gibt es durch die Grundrechte und die Justiz innerhalb des Staates eine halbwegs unabhängige Instanz, die dem Staat selber entgegentritt.

… ihr Bruch ist nicht strafbewehrt. Die Justiz als unbestreitbarer Teil der Staatsgewalt wird nicht etwa vom Volk besetzt (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus), sondern von den jeweiligen Staatsmacht-Haltern. Das halbwegs unabhängig ist ein Euphemismus. Und was heißt dem Staat entgegentreten? Das konnte man gegenüber feudalistischen Instanzen vor Jahrhunderten auch schon.

Es gibt Unterschiede gegenüber früher. Nur leider sind diese gradueller und nicht prinzipieller Art. Nochmals Wesel: Nur den Prozess der Selbstregulierungen in Gesellschaften ohne Staat ... kann man nicht als Herrschaft bezeichnen.

Als Klassiker dafür gilt der Stamm der Nuer (Hirtenvolk, Südsudan), bevor die britischen Macht-Expansionisten sie unter Abgabendruck zwangen und die heutigen Machthaber sie mehr und mehr vertreiben. Auch andere solcher an-archischer (arché = Herrschaft) Gesellschaften sind nachgewiesen. Nur sind sie auf Subsistenzstatus stehen geblieben (vermutlich auch zufriedener als wir), aber hier und heute geht es die Enträtselung des Phänomens des heutigen Wirtschaftens (Kapitalismus) und die Frage, welche Rolle Macht, Zwang und Herrschaft dafür, dagegen und darin spielen.

Der demokratische Rechtsstaat mit Gewaltenteilung ist ein kompliziertes System von "Checks and Balances", die die staatliche Herrschaftsausübung weitgehend beschränken. Das System ist so konstruiert, dass es sich selbst beschränkt und weil die unterschiedlichen Teile so sehr miteinander verwoben sind, so sehr von sich abhängig sind, kein Teil mehr wirkliche Herrschaftsfreiheit hat. Wenn die Diskussion der Wirklichkeit gerecht werden will, dann muss man das meiner Ansicht nach berücksichtigen.

Völlig d'accord. Nur kann man so viele checks and balances erfinden, wie man will. An Macht, Machtausübung, Machterhalt-Bemühungen, bewaffnetem Zwang (coercive power, manu militari), Macht-Monopolen (Waffen, Abgaben, Geld), an (demnach) zediertem Eigentum, Zins und vor allem Schulden ex nihilo führt kein Weg vorbei.

Das Vor- bzw. Erst-Checking kommt immer von oben und führt beim balancing derer, die unten sind, nur zum nächsten Checking von oben. Das balancing ist Re-Agieren. Wozu bräuchte man es überhaupt, wenn es kein checking gäbe? Beides gleichzusetzen (obendrein auch noch zeitgleich) ist nur Tarnung der wirklichen Verhältnisse. Und den checkern die Maske vom Gesicht zu nehmen, ist Aufgabe ernsthaften wissenschaftlichen Arbeitens.

Nur leider ist die Wissenschaft auch checker-abhängig (schon finanziell), weshalb sie auch nur selten zum Kern der Causa vorstößt. Hoppe (Rothbard-Lehrstuhl) wurde nicht von ungefähr gefragt, ob er nicht Angst habe, nach all seiner vernichtenden Staatskritik nach Deutschland einzureisen. Die meisten und die vehementesten Anti-Staatler finden wir sowieso in den USA, wie z.B. Tilly (Staat als kriminelle Vereinigung).

Vielen Dank für die vielen Anregungen und herzlichen Gruß zurück!

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Gruß - Ostfriese


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