Die zwingende Marktstammdatenbank-Registrierungspflicht-Calamitas

Manuel H., Mittwoch, 31.05.2023, 17:44 (vor 324 Tagen) @ Manuel H.1263 Views

Die Registrierung und Aktualisierung der Daten im MaStR ist nicht freiwillig, sondern verpflichtend. Die Pflichten ergeben sich aus der MaStR-Verordnung, die auf Basis von §§ 111e und 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom Deutschen Bundestag erlassen wurde. Die Verordnung enthält Pflichten für Marktakteure und Pflichten im Zusammenhang mit Anlagen/Einheiten. Für die Erfüllung vieler Pflichten gelten nach der MaStR-Verordnung Fristen, meist ist eine Monatsfrist vorgesehen.

Über das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme gibt in der Regel das „Inbetriebnahmeprotokoll“ Auskunft, das der Anlageninstallateur ausgestellt hat.

Das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der Einheit ist unabhängig vom Datum der ersten Netzeinspeisung, vom Datum des Netzanschlusses und vom Datum des Setzens eines Zählers. → Diese Daten sind nicht im MaStR einzutragen.
Wenn die Einheit den Standort gewechselt hat oder vor dem Jahr 2000 in Betrieb genommen wurde, dann sind weitere Erläuterungen erforderlich, die Sie hier finden:

Zugeordnete Wechselrichterleistung

Bei manchen Solaranlagen und Batteriespeichern sind die Wechselrichter in komplizierter Weise verschaltet. Dann können für die Eintragung der richtigen „zugeordneten Wechselrichterleistung“ ggf. Berechnungen erforderlich sein. Entsprechende Erläuterungen finden Sie hier:

https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/registrierungVerpflichtend.html


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