das kann in die Hose gehen, weil ...

Teckel, Dienstag, 19.10.2021, 11:57 (vor 914 Tagen) @ FOX-NEWS3913 Views

... bei "offenen Verfahren" (d.h. oberhalb der EU-Schwelle von derzeit 214.000 EUR) die Bieter eine Einspruchsmöglichkeit vor der Vergabekammer haben. D.h. bevor der Zuschlag an einen Bieter erteilt wird, werden diejenigen Firmen angeschrieben, die den Auftrag nicht bekommen sollen. Dazu werden die Gründe aufgeführt, warum sie den Auftrag nicht bekommen (anhand vorher festgelegter Zuschlagskriterien). Dann haben sie 14T Einspruchsfrist.

Wenn eine Firma argumentiert, dass das Leistungsverzeichnis nicht (Produkt-)neutral war, sondern auf das Produkt eines Wettbewerbers zugeschnitten war, geht das ganz schnell in die Hose...

Und wenn es Alleinstellungsmerkmale für ein Produkt gibt, bietet das Vergaberecht auch Möglichkeiten, das Vergabeverfahren von Anfang an nur mit einem Anbieter durchzuziehen. Da muss nur die Begründung absolut wasserfest sein, da ansonsten bei Beanstandungen ein Prüfer des Zuwendungsgebers ganz schnell die Kohle zurückfordert, heißes Eisen ist das....


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