Eine mögliche Lösung - und eine Diskussion derselben

Friedrich, Mittwoch, 24.03.2021, 09:56 (vor 1121 Tagen) @ solstitium3303 Views

Ich habe mich mit diesem Themenkomplex schon eingehend beschäftigt. Vor einigen Jahren hat Erich Hambach zusammen mit Konrad Wimmer bundesweit Seminare zu diesem Thema gehalten.

Mit Immobiliensicherung ist hier ausschließlich der drohende „Lastenausgleich“ gemeint. Zitat Konrad Wimmer (Script-Vortrag_Immo-Sicherung-Lösungen-2018.pdf, Seite 37):

„Keine Zwangshypothek bei Gesamthandseigentum möglich: Ergibt sich aus der Abteilung I des Grundbuchs, dass der Schuldner nicht AlleinEigentümer oder Eigentümer eines Miteigentums-anteils, sondern Mitberechtigter einer Gesamthandsgemeinschaft (z. B. einer Erbengemeinschaft, einer BGB-Gesellschaft oder auch einer Gütergemeinschaft) ist, scheidet die Eintragung einer Zwangshypothek aus.“

Eine Suche im Internet bestätigt, dass eine Pfändung oder Zwangshypothek bei einer Gesamthandsgemeinschaft im Falle einer Forderung gegenüber einem der GbR-Gesellschafter (also nicht (!) etwa einer Forderung gegenüber der GbR als Ganzes) nicht ohne weiteres möglich ist.

Bei juristischen Angelegenheiten ist immer jedes einzelne Wort auf die Goldwaage zu legen. Ansonsten kann eine Analyse schnell fehl schlagen. Eine GbR sichert in speziellen Fällen (nicht Allgemein!) die Immobilie vor einer Zwangshypothek, die Frage lautet also ganz konkret:

Sichert eine GbR die Immobilie auch vor dem "Lastenausgleichsgesetz"?

Dazu folgendes Gedankenexperiment: Person A hat eine Forderung an die Person B, welche nicht bezahlt. A möchte sich nun an dem Immobilienbesitz von B schadlos halten. Der Immobilienbesitz gehört B aber nicht alleine, eine GbR ist Eigentümerin. Damit kann A nicht direkt auf den Immobilienbesitz zugreifen (sofern jedem in der GbR alles gehört). Das ist sogar in juristischen Diplom- und Doktorarbeiten so zu finden.

Der "Lastenausgleich" wird zwar auch als „Zwangshypothek“ bezeichnet und rein technisch mag das vielleicht auch stimmen, es ist jedoch ein völlig anderer Vorgang und nicht mit einer Forderung von „Systemsklaven“ untereinander vergleichbar.

Braucht der „Staat“ Geld, so lässt er per "Lastenausgleichsgesetz" eine Zwangshypothek eintragen, welche die Besitzer in der Folge mit Hilfe ihrer Lebensenergie wieder abstottern dürfen.

Neben der Gesamthandsgemeinschaft werden auch die Gesellschafter der GbR in die Abteilung I des Grundbuchs eingetragen.

Frage: Wo ist denn nun das Hindernis für den „Staat“ bei einer eingetragenen GbR?

Antwort: Es existiert gar kein Hindernis, denn der „Staat“ stellt ja gar keine Forderung an eine einzelne natürliche Person einer GbR !!!

Und nur so könnte die Sicherung einer Immobilie per Gesamthandsgemeinschaft funktionieren. Der Staat jedoch greift auf die Immobilie als Ganzes und „direkt“ zu. Da interessiert die eingetragene GbR mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht.

Oder aus einer anderen Perspektive aus betrachtet: hätte die Gesamthandsgemeinschaft (also nicht die Person B alleine) Schulden beim Gläubiger A, dann wäre für A sehr wohl der Zugriff auf die Immobilie möglich! Und so kann auch der "Lastenausgleich" gesehen werden. Diese Sichtweise alleine lässt schon die Eintragung einer GbR ins Grundbuch wegen eines drohenden "Lastenaus-gleichs" absurd erscheinen.

Aber noch einmal: der „Staat“ hat ja gar keine Forderung gegenüber einer Person, er belastet - völlig unabhängig von den Besitzverhältnissen - eine Immobilie als Ganzes.

Fazit: Bei Hambach / Wimmer ist kein Argument für die suggerierte "Lastenausgleichsgesetz"-Lösung zu finden. Es wird stillschweigend davon ausgegangen, dass der Schutz der Gesamthandsgemeinschaft bei einer Forderung gegenüber einem der GbR-Gesellschafter auch auf das Problem staatlicher "Lastenausgleich" übertragbar ist. Allem Anschein nach ist dem jedoch nicht so.

Auch in der entsprechenden Publikation von W. Rademacher „Vermögenssicherung durch GbR-Vertrag“ wird nur der Fall einer Forderung von Personen untereinander behandelt, jedoch nicht der Zugriff der Regierung auf Immobilienbesitz und der explizite Fall "Lastenausgleich" auch nicht.

Schade. Sehr sehr schade!

Die vorliegenden Gedanken spiegeln die persönliche Meinung des Autors wider und stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar!


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