Was die Bundesregierung betreibt (GEG) unterliegt dem Übermaßverbot [BVerfG]

Mirko2, Freitag, 05.05.2023, 09:12 (vor 328 Tagen)4938 Views

Ich zäume das Pferd mal von hinten auf. Was besagt das Übermaßverbot:

Quelle:https://www.juraforum.de/lexikon/uebermassverbot
Übermaßverbot meint, dass eine gesetzliche Regelung oder eine andere Maßnahme der öffentlichen Gewalt zu unterbleiben dann hat, wenn die aus ihr folgenden Nachteile für den Betroffenen außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Dieser Begriff ist damit eine andere Bezeichnung der Angemessenheit. Es geht somit um die Zumutbarkeit der Belastung, also um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Im Prüfungspunkt der Angemessenheit, also bei der Prüfung, ob gegen das Übermaßverbot verstoßen wurde, muss in der Regel eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Rechtsgut und der Wertigkeit des verfolgten Zwecks der gesetzlichen Regelung bzw. der staatlichen Maßnahme stattfinden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur ein erkennbares Missverhältnis von einigem Gewicht beachtlich ist. Deshalb ist der Abwägungsprozess anhand der Umstände des konkreten Falls gegebenenfalls sehr schwierig.
Darüber hinaus ist eine solche Abwägung durchgängig von Wertungen, also subjektiv, beeinflusst. Deshalb misst das Bundesverfassungsgericht [BVerfG] diesem Prüfungspunkt insgesamt auch nur eine geringere Bedeutung zu und behandelt die Probleme des Falles bereits weitestgehend im Rahmen der Erforderlichkeit.

Fazit, das kommende Gesetz kann so nicht umgesetzt werden. Rechtlich liegt das Übermaßverbot vor.

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