Rechtslage in Deutschland

Naclador, Göttingen, Dienstag, 05.04.2022, 12:08 (vor 1356 Tagen) @ Ankawor2997 Views

aus der wikipedia:

Deutschland

Es gibt kein generelles Vermummungsverbot in der Öffentlichkeit.

Nach dem § 17a Abs. 2 VersammlG, das in diesem Punkt von den meisten Bundesländern übernommen wurde, ist die Vermummung bei Versammlungen eine Straftat und wird gemäß § 27 Abs. 2 bzw. § 29 Abs. 2 VersammlG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe unter Strafe gestellt. Das Mitführen von Vermummungsutensilien wird im VersG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro bedroht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a VersG). In Schleswig-Holstein ist die Vermummung seit 2015 nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit maximal 1500 Euro geahndet wird. (§ 24 VersFG SH)."

(Unterstreichung von mir)

Um den Hausfrieden zu brechen muss man schon mehr tun, als nur mit Maske ein Geschäft zu betreten.

Gruß,
Naclador


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung