Ich denke schon, dass die Antwort dort steht...
Hi NegaPosi,
schau mal auf §2 "Begriffsbestimmungen":
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. "eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt"
2. "eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,"
Wenn jetzt aber eine geimpfte Person plötzlich doch Symptome bekommt, hat sie zwar noch ihren Impfnachweis - sie erfüllt aber nicht mehr die Kriterien von Punkt 1. Ergo, kann sie ja - laut diesem Gesetz - nur ungeimpft sein. Also zumindest verstehe ich diese beiden Punkte so.
Unabhängig von diesen "Begriffen" und den zweifelhaften Definitionen gibt es ja aber immer noch den tatsächlichen "Impfstatus", und den kann man halt nicht mal eben per Gesetz ändern.
Gruß, H.W.