Ein bestimmtes Eigentum
Das Bundesverfassungsgericht urteilte einmal in seinen guten Zeiten:
„Soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, genießt dieses einen besonderen Schutz. … Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht.“
Ein Wirtschaftsunternehmen ist keine Sache, die dem privaten, persönlichen Gebrauch des Eigentümers, sondern gemeinsam mit notwendigen Mitarbeitern der Bedürfnisbefriedigung vieler anderer Menschen und der gemeinsamen Einkommenssicherung dient. Die unbegrenzte Verfügungsbefugnis über Produktionsmittel, Finanzkapital und Gewinn oder gar der Verkauf des ganzen Unternehmens, die das Privateigentum gewährt, hat enorme soziale Auswirkungen für andere Menschen. Da die Arbeitnehmer eines Betriebes de facto Produktionsmittel sind, werden sie z. B. bei einer Veräußerung wie eine Sache gleichsam mitverkauft und je nach Verschlankung, Aufteilung, Fusion oder Zerschlagung des Unternehmens mitverschoben oder entsorgt. Sie sind mit ihrer wirtschaftlichen Existenz der Macht der Kapitaleigentümer weitgehend hilflos ausgeliefert.
Der unternehmerisch Tätige braucht die Verfügungsbefugnis über das Kapital, aber nicht unbegrenzt für die eigene private Tasche. Dieses Eigentum muss auf ein soziales Funktionseigentum eingeschränkt werden.