Überhaupt gar nicht - Vorzeigen = Einwilligung Art. 6 Abs. 1 lit. a

der_Chris, Nördl. Ruhrgebiet, Donnerstag, 04.02.2021, 17:39 (vor 1389 Tagen) @ Martin2839 Views

Du musst ja nix vorzeigen, dann bleibste halt vor der Tür.
Deine Entscheidung, niemand zwingt dich, alles freiwillig...

Die Freiwilligkeit endet in dem Moment, wo du auf eine Leistung angewiesen bist. Im Rathaus halte ich das für nicht umsetzbar, in der privaten Wirtschaft: no problem!

by the way: Die Besucherlisten nach InfschG waren ja auch bewusst so gestaltet, dass du zur Bedienung im Restaurant einwilligen musstest (6/1/a), aber im Moment wo du das Lokal betrittst (6/1/c) gilt. Rechtmäßigkeit: Gesetzliche Verpflichtung.

Ergo Eintreten und Platz nehmen, dabei doof gucken war gesetzlich geregelt, Bedienung war auf Einwilligung der Datenweitergabe.

Die sind nicht ganz blöd da oben...

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Gruß
Der_Chris

Verhaltensregeln gegenüber deutschen Politkern:
*Verachten* Auslachen* Verhöhnen* Ignorieren*
Und niemals Aufmerksamkeit schenken!


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