Bahnbrechend nur, wenn die untergesetzliche (Landes-)Rechtsverordnung im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO aufgehoben wird ...

Wayne Schlegel, Dienstag, 03.11.2020, 16:20 (vor 1270 Tagen) @ mabraton2301 Views

... denn sonst "gilt" die Ungültigkeit der Rechtsgrundlage nur für die Rechtsstreitparteien im konkreten Verfahren (und nicht "allgemein").

Siehe Wikipedia zur Verwerfungskompetenz: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwerfungskompetenz

Wenn es zu einer solchen Unwirksamkeit der RVO aber käme, drohen dann nicht tonnenweise Schadenersatzprozesse der ohne Rechtsgrundlage Gelockdownten, also ohne Rechtsgrundlage Geschädigten? Ein Fest für Anwälte - zahlen dürfte die ganzen Verfahren und den Schadenersatz natürlich der Steuerzahler, nicht die Regierungsmitglieder.

Das wäre wirklich bahnbrechend ...


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