Bahnbrechend nur, wenn die untergesetzliche (Landes-)Rechtsverordnung im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO aufgehoben wird ...
... denn sonst "gilt" die Ungültigkeit der Rechtsgrundlage nur für die Rechtsstreitparteien im konkreten Verfahren (und nicht "allgemein").
Siehe Wikipedia zur Verwerfungskompetenz: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwerfungskompetenz
Wenn es zu einer solchen Unwirksamkeit der RVO aber käme, drohen dann nicht tonnenweise Schadenersatzprozesse der ohne Rechtsgrundlage Gelockdownten, also ohne Rechtsgrundlage Geschädigten? Ein Fest für Anwälte - zahlen dürfte die ganzen Verfahren und den Schadenersatz natürlich der Steuerzahler, nicht die Regierungsmitglieder.
Das wäre wirklich bahnbrechend ...