Das Bundesverfassungsgericht bricht das Grundgesetz

Rainer ⌂, El Verger - Spanien, Mittwoch, 28.10.2020, 11:34 (vor 1266 Tagen) @ Albrecht2460 Views

ist ein Teil des § 130 bzw. seine Auslegung vor Gericht, nachdem was Horst Mahler im Video sagt, nicht verfassungswidrig?

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104...
Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009
- 1 BvR 2150/08 -
1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2150/08 -

Zum Hintergrund! Gemäß Grundgesetz müssen Gesetze allgemein abgefasst werden. Sie dürfen sich nicht auf eine bestimmte Tat beziehen. Der §130 bezieht sich aber auf eine bestimmte Tat und ist somit Verfassungswidrig. Die Richter lehnen eine Abschaffung des Paragraphen aber ab, weil die Tat so doll schlimm ist. Da muss die Verfassung einfach gebrochen werden.

Justiz kann einfach alles. Die können auch entscheiden, dass die Sonne im Westen aufgeht und im Osten untergeht. Keiner von denen würde einen Widerspruch zur Wirklichkeit registrieren.

Rainer

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