Ich hab mir die Geschäftsbedingungen von Hermes genau durchgelesen

helmut-1, Siebenbürgen, Montag, 24.06.2024, 17:57 (vor 97 Tagen) @ helmut-11046 Views
bearbeitet von helmut-1, Montag, 24.06.2024, 18:01

Dabei ist mir ein Punkt aufgefallen, der eigentlich nicht der gesetzlichen Vorschrift entspricht:

6.5 Hermes haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Sendungsinhalten.

Das ist ja komisch. Wenn also etwas nur teilweise ankommt, weil irgendjemand da was rausgeklaut hat, dann habe ich gar kein Recht, den entwendeten Gegenwert zu verlangen, obwohl ich eine Quittung dafür habe?

Vorher kann man lesen:

6.1 Soweit in diesen AGB oder zwischen Hermes und dem Auftraggeber nichts anderes ausdrück-
lich geregelt ist, haftet Hermes bei nationalen Beförderungen nur nach Maßgabe der §§ 407 ff.
HGB, insbesondere §§ 425 ff. HGB, bei grenzüberschreitenden Beförderungen nur nach Maßgabe
der Art. 17 ff. CMR.


Was liest man da bei Art. 17 CMR:

1. Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.

Klar, ohne wenn und aber.

Was steht nicht in den Geschäftsbedingungen:

Dass man das Paket vor dem Verschließen bei der Absendung und sofort nach dem Aufmachen am Bestimmungsort fotografieren muss.

Was aber steht in den Geschäftsbedingungen:

3.5 Hermes ist berechtigt, auch nach Übernahme der Sendung(en) vom Auftraggeber zur Fest-
stellung, ob es sich um eine bedingungsgerechte Sendung handelt, Auskunft über den Inhalt der
Sendung(en) zu verlangen. Verweigert der Auftraggeber die Auskunft oder ist die Auskunft nicht
rechtzeitig einholbar, so ist Hermes berechtigt, diese Sendung auf ihren Inhalt zu untersuchen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies erforderlich ist, um Gefahren für Personen oder
Sachen abzuwenden.


Diese Auskunft wurde bei der Aufgabe des Paketes nicht verlangt. Demnach wäre also Hermes in der Haftung, zumal ich den Kaufbeleg für die entwendeten Waren habe. Was aber für mich die Sache unverständlich macht, ist der eingangs erwähnte Punkt 6.5. der Geschäftsbedingungen.


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