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helmut-1, Siebenbürgen, Dienstag, 16.04.2024, 22:02 (vor 255 Tagen) @ Odysseus1087 Views

Danke dafür!

Ob es mich weiterbringt, das ist eine gute Frage. Auf jeden Fall bestätigt es meine Art und Weise der Einschätzung eines Falles.

Für mich gilt immer noch "in dubio pro reo". Genauso gilt der alte römische Spruch auch im deutschen Recht:

Ei incumbit probatio qui dicit, non qui negat. Was nichts anderes als das Prinzip der Präsumtion der Unschuld bedeutet.

Ich zitiere aus Wiki:

Die Unschuldsvermutung, wie sie derzeit in den meisten europäischen Ländern verstanden wird, basiert auf Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, die sie wie folgt formuliert:

Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

In den Ländern des Europarats wird der Grundsatz darüber hinaus gewährleistet aufgrund von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Zusammenfassend heißt das für mich:

Sollte sich herausstellen, dass Füllmich gegen das Gesetz verstoßen und sich strafbaren Handlungen schuldig gemacht hat, - dann kann ich damit leben, da bricht für mich keine Welt zusammen.

Sollte sich aber herausstellen, dass ich jemanden in einer persönlichen Vorverurteilung als Kriminellen ansehe, und es stellt sich später heraus, dass das alles getürkt und geschickt eingefädelt war, dann habe ich ernsthafte Schwierigkeiten damit, mich noch im Spiegel ansehen zu können.

Deshalb warte ich in meiner Beurteilung in der causa Füllmich ab. Denn bei zu vielen, die sich für die Wahrheit stark gemacht haben, in der Plandemie, hat man plötzlich schwarze Punkte gefunden, die vorher gar nicht existent waren. Gutes Beispiel, Prof. Hockertz.


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